09.08.2022


Die Brüssel IIb-VO regelt die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sowie in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. (credit:adobestock)

Ab dem 1. August 2022 ist die EU-Verordnung Nr. 2019/1111 vom 25. Juni 2019 (sog. Brüssel IIb-VO) in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu beachten. Die Brüssel IIb-VO regelt die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sowie in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Zudem enthält die Verordnung Vorschriften hinsichtlich internationaler Kindesentführungen.

Regelungsgehalt der Brüssel IIb-VO

Die Brüssel IIb-VO trat bereits 2019 in Kraft. Sie gilt jedoch nur für ab dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren bzw. förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen. Die Brüssel IIb-VO ersetzt insoweit für neu eingeleitete Verfahren ihre Vorgängerregelung, die EU-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 (sog. Brüssel IIa-VO). Für zuvor bereits eingeleitete Verfahren bleibt die Brüssel IIa-VO jedoch weiterhin anwendbar.

Hintergrund dieser neu erlassenen EU-Verordnung ist der auf europäischer Ebene festgestellte Verbesserungsbedarf der Brüssel IIa-VO. Anstatt diese nur um einzelne Vorschriften zu ergänzen oder einzelne Änderungen vorzunehmen, haben sich die Mitgliedstaaten, die Kommission und das europäische Parlament aus Klarstellungsgründen für eine umfassende Neuregelung der Verordnung entschieden. Insbesondere im Hinblick auf die in Kindschaftssachen angestrebten Verbesserungen ist die Neuregelung grundsätzlich zu begrüßen.

So wird etwa die Kindesanhörung explizit in der Verordnung geregelt. Zudem soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch eine verstärkte Kooperation von Gerichten und Behörden verbessert sowie die Rückführung bei internationalen Kindesentführungsfällen beschleunigt werden.

Ausblick

Es bleibt jedoch insgesamt abzuwarten, ob sich die neue Brüssel IIb-VO auch in der Anwendungspraxis bewähren wird und die mit ihr angestrebten Verbesserungen auch erreicht werden können. Fortbildungsveranstaltungen haben bereits vor dem Anwendungszeitpunkt gezeigt, dass die Rechtsanwendung durch die Neuregelung nicht unkomplizierter wird und sich neue klärungsbedürftige Fragestellungen ergeben werden.

Autor

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Sarah Schreinemachers
  • Rechtsanwältin

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