Für die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf es einen wichtigen Grund (credit:adobestock)
Die außerordentliche fristlose Kündigung im Arbeitsrecht gilt als letzte Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Daher muss ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung vorliegen. Dieser kann in einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers liegen. Mit der Frage, ob eine dreimalige Weigerung einer Arbeitnehmerin persönlich zu einem Personalgespräch zu erscheinen einen wichtigen Grund darstellen kann, musste sich das Arbeitsgericht Heilbronn auseinandersetzen (Urteil vom 23.03.22 – 2 Ca 14/22).
Der Fall
Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber, als Mitarbeiterin im Bereich der Auftragsabwicklung seit April 2014 beschäftigt. Seit November 2020 befand sie sich coronabedingt im Home-Office.
Im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung per Videokonferenz kam es zu kritischen Äußerungen der Klägerin bezüglich der Führung und Arbeitsweise im Unternehmen. Daraufhin wurde die Klägerin aufgefordert, persönlich im Betrieb zu einem Gespräch erscheinen. Die Klägerin weigerte sich jedoch persönlich zum angeordneten Termin zu erscheinen. Auch Abmahnungen und Bemühungen um weitere Präsenztermine, blieben erfolglos. Daraufhin erhielt sie die fristlose Kündigung, gestützt auf die dreimalige beharrliche Weigerung im Betrieb zu erscheinen.
Die Entscheidung
Eine Arbeitsverweigerung kann „an sich“ einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, so das Arbeitsgericht. Dies gelte zumindest, solange der Arbeitnehmer sich nicht auf Umstände berufen durfte, die ihn zu einer Verweigerung berechtigt hätten.
Im entschiedenen Fall hat die Arbeitnehmerin diejenige Arbeitsleistung verweigert, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts aus § 106 GewO von ihr verlangen durfte. Das vom Arbeitgeber angestrebte Gespräch sollte dazu dienen, die Arbeitnehmerin wegen der Art ihrer Kritik während Besprechungen zu sensibilisieren, um ein funktionierendes Arbeitsumfeld aufrechtzuerhalten.
Durch ihr dreimaliges Nichterscheinen innerhalb eines Monats kommt das Arbeitsgericht zu der Annahme einer beharrlichen Arbeitsverweigerung, die sich auch im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses wiederholen dürfte. Für eine fristlose Kündigung genügte das Verhalten der Arbeitnehmerin aber nicht. Denn das Arbeitsgericht kommt abschließend, insbesondere wegen der langjährigen unbelasteten Betriebszugehörigkeit, zu dem Schluss, dass es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Fazit
Ausschlaggebend für einen wichtigen Grund ist bei einer Arbeitsverweigerung die Beharrlichkeit des Arbeitnehmers. Außerdem muss dem Arbeitgeber das Weisungsrecht der verweigerten Arbeitsleistung zugestanden haben. Die Umstände des Einzelfalls sind jedoch stets zu würdigen.
Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die beharrliche Weigerung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht hinnehmen. Dies gilt vor allem, wenn er mit seiner Weisung einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sichern möchte. Auch wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine Möglichkeit zum Arbeiten im Home-Office geschaffen wurde und der Arbeitnehmer nur zu einem einmaligen Personalgespräch im Betrieb erscheinen soll, liegt eine solche ordnungsgemäße Weisung vor. Unter Betrachtung des Einzelfalls kann dann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Auszeichnungen
-
TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
Autorin
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.