17.08.2022 -


Das Gebot fairen Verhandelns ist verletzt, wenn die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. (Credit:adobestock)

Das Gebot fairen Verhandelns soll dem Schutz des Arbeitnehmers vor aufgedrängten Aufhebungsverträgen dienen. Es ist verletzt, wenn die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. Ob dies bei einem Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zur sofortigen Annahme der Fall ist, musste das Bundesarbeitsgericht zuletzt entscheiden (Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21).

Der Fall

Der Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers, ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, führte mit der Beklagten Arbeitnehmerin in seinem Büro ein Gespräch, in dem ihr die Verwirklichung der Straftatbestände der Untreue und des versuchten Betrugs vorgeworfen wurden. Sodann wurde ihr ein vorbereiteter Aufhebungsvertrag vorgelegt. Nach einer zehnminütigen Pause unterschrieb die Arbeitnehmerin. Später behauptete sie, ihr wurde im Falle der Ablehnung des Aufhebungsvertragsangebots die außerordentliche Kündigung und die Erstattung einer Strafanzeige angedroht, sowie keine Bedenkzeit oder die Einholung von Rechtsrat gestattet.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit beim Arbeitsgericht gewonnen, aber das Landesarbeitsgericht hat ihr Begehren in zweiter Instanz abgelehnt.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich bestätigt.

Beim Gebot des fairen Verhandelns darf es für den Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags nicht zu einer unfairen Verhandlungssituation kommen. Eine unfaire Verhandlungssituation ist gegeben, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird und so eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht wird. Klar abzugrenzen ist diese Situation von einem sofort anzunehmenden Angebot („Jetzt und Heute“). Denn auch das Gesetz sieht im Grundsatz vor, dass ein unter Anwesenden unterbreitetes Angebot grundsätzlich nur sofort angenommen werden kann. Die Entscheidung, ob er das Angebot annimmt, sich gar nicht äußert oder ausdrücklich ablehnt, kann der Arbeitgeber frei treffen. Die vom Arbeitgeber geschaffene Drucksituation ist also zulässig, um sein Verhandlungsziel zu erreichen. Dazu gehört auch das Ablehnen einer längeren Bedenkzeit, etwa zur Einholung von Rechtsrat. Der Arbeitnehmer kann sich nämlich jederzeit durch ein schlichtes „Nein“ der Situation entziehen.

So war es auch im entschiedenen Fall. Der Klägerin wurden zu Beginn des Gesprächs zwei Optionen aufgezeigt, die außerordentliche Kündigung oder aber die sofortige Annahme des Aufhebungsvertrags. Mit der Aussage, das Angebot des Aufhebungsvertrags sei bei Verlassen des Raumes „vom Tisch“, ist der Klägerin nicht bedeutet worden, dass ausschließlich der Aufhebungsvertrag in Betracht kommt. Es wurde keine Drucksituation vom Arbeitgeber geschaffen, derer sich die Arbeitnehmerin nur durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags hätte entziehen können. Das Gebot fairen Verhandelns wurde durch den Arbeitgeber nicht verletzt.

Daran ändert auch die angebliche Drohung mit der Erstattung einer Strafanzeige nichts. Da aus Sicht des Arbeitgebers gab es ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat.

Fazit

Ausschlaggebend für die Bewertung der Einhaltung des Gebots fairen Verhandelns ist allein, ob nach den Gesamtumständen der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall vom Arbeitgeber eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wurde oder aber ein zulässiges, nur zur sofortigen Annahme mögliches, Aufhebungsvertragsangebot nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB unterbreitet wurde.

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der Arbeitgeber muss nicht seine eigenen Interessen unterordnen. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmerin ihre Optionen aufgezeigt wurden und eine außerordentliche Kündigung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers ernsthaft in Erwägung gezogen werden durfte. Mit dem Urteil beschränkt das Bundesarbeitsgericht die Anwendung des Gebots fairen Verhandelns auf Extremfälle. Ein zur sofortigen Annahme angebotener Aufhebungsvertrags allein kann nicht zu einer Verletzung des Gebots fairen Verhandelns führen. Entsprechend zustande gekommene Verträge bleiben wirksam. Gerade in Fällen, in denen der Arbeitgeber sich einigen will um keine außerordentliche Kündigung aussprechen zu müssen, führt die Beschränkung auf den Extremfall dazu, dass der Aufhebungsvertrag als Beendigungslösung für Arbeitgeber wieder attraktiver wird.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autorin

Bild von  Ebba Herfs-Röttgen
Partnerin
Ebba Herfs-Röttgen
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ihre Ansprechpartnerin für
  • alle Fragen des Arbeitsrechts

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen