25.09.2005

Ergeben sich im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit über Jahre hinweg Verluste, so ist regelmäßig ein Streit mit der Finanzverwaltung über die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben vorprogrammiert. Dies kann Kreativität und Schaffenskraft so manch eines Künstlers, der sich weltlicher Zwänge entrückt sieht, empfindlich stören. Doch hat die Muse den BFH wohl an eine alte Volksweisheit erinnert, die mit Brot und Kunst zu tun hat.

In seiner Entscheidung vom 06.03.2003 (Az. XI R 46/01BStBl 2003 II S. 602) trägt er der typischen Zurückhaltung des Kunstmarktes Rechnung und stellt fest, dass langjährige Verluste aus selbstständiger Arbeit bei einem bildenden Künstler, der als solcher sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätig ist, noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen lassen. Verluste könnten – der Eigenart künstlerischen Schaffens entsprechend – ebenso Ausdruck eines kritischen, zurückhaltenden Kunstmarktes sein, wie bekannte Beispiele aus der Kunstgeschichte belegen. Hilfreich sind die von dem BFH aufgestellten Kriterien, welche er als Indizien für eine steuerliche Anerkennung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung betrachtet:

Wer zumindest in Teilen der genannten Indizien belegbare Initiative zeigt, kann also darauf hoffen, dass seiner Kunst zumindest das Finanzamt die gebührende Anerkennung verleiht.

Verfasser: RA/FA für Steuerrecht Mario Knepper

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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