Ergeben sich im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit über Jahre hinweg Verluste, so ist regelmäßig ein Streit mit der Finanzverwaltung über die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben vorprogrammiert. Dies kann Kreativität und Schaffenskraft so manch eines Künstlers, der sich weltlicher Zwänge entrückt sieht, empfindlich stören. Doch hat die Muse den BFH wohl an eine alte Volksweisheit erinnert, die mit Brot und Kunst zu tun hat.
In seiner Entscheidung vom 06.03.2003 (Az. XI R 46/01 – BStBl 2003 II S. 602) trägt er der typischen Zurückhaltung des Kunstmarktes Rechnung und stellt fest, dass langjährige Verluste aus selbstständiger Arbeit bei einem bildenden Künstler, der als solcher sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätig ist, noch nicht auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen lassen. Verluste könnten – der Eigenart künstlerischen Schaffens entsprechend – ebenso Ausdruck eines kritischen, zurückhaltenden Kunstmarktes sein, wie bekannte Beispiele aus der Kunstgeschichte belegen. Hilfreich sind die von dem BFH aufgestellten Kriterien, welche er als Indizien für eine steuerliche Anerkennung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung betrachtet:
- Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss,
- künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen, ggf. seiner Familie,
- berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen: BFH-Urteile vom 26.4.1989 – VI R 104/86 – BFH/NV 1989, 696 und vom 7.5.1993 – VI R 39/90 – BFH/NV 1993, 652),
- besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier, BFH/NV 1989, 696),
- Erwähnung in einschlägiger Literatur (BFH/NV 1989, 696; ähnlich FG München, Urteil vom 20.10.2000, 13 K 2414/95),
- Erzielung gelegentlicher Überschüsse (BFH/NV 1989, 696 und vom 22.11.1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152),
- Schaffung von Werken, die für erwerbswirtschaftliche Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können (in Abgrenzung zu BFH, Urt. vom 23.5.1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515; Kirchhof, NJW 1985, S. 225, 230).
Wer zumindest in Teilen der genannten Indizien belegbare Initiative zeigt, kann also darauf hoffen, dass seiner Kunst zumindest das Finanzamt die gebührende Anerkennung verleiht.
Verfasser: RA/FA für Steuerrecht Mario Knepper
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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