05.10.2005

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05 – zur Pfändbarkeit von Domains Stellung genommen. Der BGH bestätigt zunächst grundsätzlich die Pfändbarkeit von Domains. Die Möglichkeit einer Pfändung von Domains war bisher nur vereinzelt von Instanzgerichten in Abrede gestellt worden. Durchaus umstritten war allerdings in Rechtsprechung und juristischer Literatur die Frage, was genau der Gegenstand der Pfändung sein soll.

Der BGH stellt zunächst fest, dass die Domain selbst jedenfalls kein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO sei. Die Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet; ihr komme keine mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Die Inhaberschaft an einer Domain gründe sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle – die DENIC eG betreffend die „.de“-Domains – aus dem Registrierungsvertrag zustehe. Diese Ansprüche seien Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.

Bei der Frage nach einer Verwertung einer gepfändeten Domain wurde bisher zumeist auf die Möglichkeit einer Versteigerung der Domain oder des freihändigen Verkaufs der Domain verwiesen. Der BGH hat in dem entschiedenen Fall dem Antrag eines Gläubigers auf Überweisung der gepfändeten, gegenüber der DENIC eG bestehenden Ansprüche an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert gemäß § 844 Abs. 1 ZPO zugestimmt.

Fazit:

Domains sind grundsätzlich pfändbar. Gegenstand der Pfändung ist die Gesamtheit der dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle zustehenden Ansprüche. Die Verwertung einer gepfändeten Domain kann grundsätzlich durch Überweisung dieser Ansprüche an Zahlung Statt zu einem Schätzwert erfolgen. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger unmittelbar Zugriff auf die Domain nehmen kann. Schwierigkeiten werden sich in der Praxis bei der Bemessung des Schätzwertes ergeben.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch

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