05.09.2000

Der sachfremden Nutzung von Internet-Domain-Namen stehen nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung in erster Linie das Namensrecht, das Markenrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entgegen. Diese Rechtsprechung hat das OLG München – 6 U 4484/98 – am 12.8.1999 auch auf abgewandelt gebildete, sogenannte generische Domains übertragen.

Streitanlass war die „Reservierung“ von Domain-Namen, die den Wortbestandteil „rolls-royce“ enthielten.

Die Inhaberin der Wortmarke „Rolls Royce“ – zugleich auch Herstellerin gleichnamiger Fahrzeuge – klagte gegen die Inhaberin der Internetseite „nomen-est-omen.de“, unter der diese für sich alle in Deutschland bekannten Automarken als Domains hatte registrieren lassen, darunter auch die streitgegenständlichen Domain-Namen „rolls-royce.de“, „rollsroyceboerse.de“ und „rolls-royce-boerse.de“. Mit Verwendung dieser sogennanten generischen Begriff-Domains, d.h. in vielerlei Varianten des Herstellerkennzeichens, beabsichtigte sie nach ihrem Bekunden die Herausgabe eines Internetführers im Sinne einer Kfz-Börse im Internet („kfz-boerse.de“). Weiterhin aber bot sie den dort aufgeführten Firmen eine – kostenpflichtige – Werbe- und Präsentationsmöglichkeit an, oder aber auch Pflege, Kauf oder Miete der betreffenden Seiten.

Die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hatte der Beklagte mit dem Hinweis nicht abgegeben, die Domain „rollsroyce.de“ sei bereits freigestellt. Dennoch erschien weiterhin dieser Name auf der Internetseite der Beklagten. Die Domain „rolls-royce-boerse.de“ könne nicht abgetreten werden, da sie für das Konzept der Beklagten benötigt würde.

Der 6. Senat gab der Klage in vollem Umfang entsprochen. Es liege in der Verwendung des für die Klägerin geschützten Zeichens eine Verletzung des Namensrechts, Markenrechts und Wettbewerbsrecht vor. Das OLG stellte dabei im wesentlichen folgende Erwägungen an:

  1. Zunächst bestätigte der Senat, dass trotz der vorbehaltlosen Zurverfügungstellung einer Domain die Wiederholungsgefahr fortbestehe, der nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entgegen gewirkt werden könne. Diese Gefahr sah das Gericht insbesondere in der kommerziellen Nutzung „fremder“ Namen. Die Freigabe der Domain alleine, bspw. durch Mitteilung an den eigenen Provider, reicht nicht aus.
  2. Weiterhin stellte das Gericht fest, das Namensrecht (§ 12 BGB) schütze neben dem bürgerlichen Namen insbesondere auch Firmenschlagwörter -wie hier „Rolls Royce“.
  3. Der Beklagte hatte nun eingewendet, es liege eine Fallgestaltung des § 23 MarkenG vor, der unter bestimmten Voraussetzungen die freie Benutzung fremder Kennzeichen erlaubt. Insoweit ist die Nutzung in der Tat möglich, wenn eine (fremde) Marke als lediglich beschreibende Angabe für Waren und Dienstleistungen genutzt wird. Als ein typisches Beispiel sei der Handel mit Ersatzteilen von Drittanbietern für bestimmte Fahrzeugtypen genannt, wofür die Benutzung der fremden Marke („… geeignet für VW GOLF, Typ …“) vielfach unumgänglich ist. So liegt der Fall hier aber nicht und folgerichtig sieht auch das OLG diesen Punkt anders: Es handelte sich nicht um eine lediglich beschreibende Anführung der Namen, denn schließlich habe der Beklagte die aus den Namen gebildeten Domains zu Miete und Verkauf angeboten, so dass es sich eher um eine „Domain-Namen-Börse als um eine Kfz-Börse“ handelte.
  4. Ebenso sah der Senat die Gefahr der Verwechslung und Verwässerung als gegeben an: Die „überragende Verkehrsgeltung“ der Bezeichnung „Rolls Royce“ werde ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Denn der „Anbieterdienst“ des Beklagten habe keinerlei Bezug zur wohlbekannten Marke.
  5. Schließlich versuchte der Beklagte die Unzulässigkeit der Klage mit dem Argument herauszustellen, dass seitens der Klägerin nicht auf Übertragung des Namens, sondern nur auf Unterlassung der Namensnutzung geklagt werde. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin den Namen überhaupt nicht nutzen wolle. Allerdings bieten weder das Namensrecht noch das Markenrecht einen solchen Übertragungsanspruch. Die angeordneten Rechtsfolgen sehen für diesen Fall lediglich einen Unterlassungsanspruch vor. So muss sich der Beklagte dem Unterlassungsbegehren fügen, „ohne daß es darauf ankommt, ob, oder in welcher Weise die Klägerin das ihr zustehende Namensrecht zu nutzen gedenkt“.

Dieses Urteil ist ein weiterer Beleg für die inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, nach der die „Reservierung“ oder Blockierung durch Registrierung von Namen, ins-besondere in kommerzieller Absicht, unzulässig ist, sofern kein sachlicher Grund besteht. Es ist nun auch auf oberlandesgerichtlicher Ebene die ältere Rechtsprechung (LG Frankfurt/Main – „das.de“; LG Braunschweig – „deta.com„; LG Düsseldorf – „ufa.de“) fortgeführt und bezüglich der generischen Nutzung sogar erweitert worden.

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