Eine uneingeschränkte Verlustnutzung ist möglich durch die Begründung einer Organschaft zwischen einem verlustträchtigen und einem gewinnträchtigen Unternehmen. Ein Verlustausgleich kann hier allerdings nur für die laufenden, das heißt für die im Jahr 2005 aufgelaufenen Verluste der Organgesellschaft erreicht werden. Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft können nicht ausgeglichen werden und werden eingefroren. Genutzt werden können allerdings Verlustvorträge des Organträgers bei einer Gewinne erzielenden Organgesellschaft.
Voraussetzungen für eine Organschaft im Jahr 2005 sind:
- Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Trägerunternehmen ununterbrochen ab 1.1.2005
- Abschluss und Eintragung des Ergebnisabführungsvertrags in das Handelsregister bis zum 31.12.2005
Hinweis: Sind die Voraussetzungen – insbesondere die finanzielle Eingliederung ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2005 – nicht gegeben, müssen die Voraussetzungen bis zum 31.12.2005 geschaffen werden, um dann ab dem kommenden Jahr einen Verlustausgleich bewerkstelligen zu können.
Mitgeteilt von
RA & StB Andreas Jahn und RA & FA für Steuerrecht Mario Knepper
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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