29.11.2005

Eine Satzungsbestimmung in einem GmbH-Vertrag, die für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses eine Frist von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls bestimmt, ist unwirksam. Dies hat erst kürzlich wieder das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 8. Juli 2005 (Aktenzeichen I.16 U 104/04) festgestellt, und damit die noch gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Wie so oft stritten in dem entschiedenen Fall Gesellschafter um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, den der Kläger erst sechs Wochen nach Beschlussfassung angefochten hatte. Nach der Satzung der Gesellschaft war die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls zulässig.

Solche Satzungsklauseln sind gerade in alten GmbH-Verträgen noch häufig vorzufinden. Zwar ist es allgemein anerkannt, dass sich die Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei GmbH an die Monatfrist des § 246 Abs. 1 AktG anlehnt und nach diesem Zeitpunkt in der Regel verfristet ist; die Frage ist allerdings, wann die Fristen zu laufen beginnen und ob die Satzung hier auf den Zeitpunkt der Absendung des Beschlussprotokolls abstellen darf.

Das OLG hebt hervor, dass eine Satzungsregel über die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zulässig ist, eine solche Sat-zungsregelung aber den Rechtschutz des Gesellschafters nicht unangemessen verkürzen darf. So muss die Anfechtungsfrist mindestens einen Monat betragen; eine Sat-zungsbestimmung, die für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschluss eine kürzere Frist bestimmt, ist regelmäßig unwirksam. Zulässig und wirksam ist hingegen die Frist-setzung einer Monatsfrist, die mit der Mitteilung des Beschlusses an den Gesellschafter beginnt.

Nicht ausreichend ist es, auf den Zeitpunkt der Absendung des Beschlussprotokolls abzustellen, anstatt auf den Zeitpunkt des Zugangs des Beschlussprotokolls. Denn die Absendung des Beschlussprotokolls erfolgt außerhalb der Sphäre des Gesellschafters. Wann das Protokoll bei der Gesellschaft abgesandt wird, entzieht sich in der Regel der Kenntnis des Gesellschafters, so dass er nicht weiß, wann die Anfechtungsfrist zu lau-fen beginnt. Insoweit müsste der Gesellschafter zur Einhaltung der Anfechtungsfrist unter Umständen sogar täglich bei der Gesellschaft nachfragen, ob das Beschlussprotokoll bereits an ihn abgesandt wurde. Verlässliche Kenntnis erhält der Gesellschafter grundsätzlich erst mit Zugang des Protokolls.

Weicht eine Satzungsbestimmung hiervon ab, wird das Recht des Gesellschafters zur Geltendmachung der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen, das zu den unver-zichtbaren, absolut unentziehbaren Gesellschafterrechten gehört und deshalb nicht im Voraus ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, durch die Satzungsregelung in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Steht somit aber fest, dass die Satzungsbestimmung unzulässig ist, hat dies nicht zur Folge, dass hier gar keine Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage läuft. Es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH. Eine Regelung im GmbHG fehlt hierzu. § 246 Abs. 1 AktG ist nach der Rechtsprechung des BGH für die GmbH weder direkt noch analog anzuwenden. Vielmehr ist hier in jedem Einzelfall eine angemessene Frist zu bestimmen, die sich aber am „Leitbild“ des § 246 Abs. 1 AktG zu orientieren hat und die kei-nesfalls kürzer sein darf als die für das Aktienrecht geltende Monatsfrist. Der Gesellschafter hat folglich die Anfechtungsklage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben. Liegen keine besonderen Umstände vor, muss der Gesellschafter Mängel, die ihm bereits bei der Beschlussfassung erkennbar sind, innerhalb eines Monats durch Klageerhebung geltend machen.

Da die Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht beweisen konnte, wann dem Gesellschafter das Protokoll tatsächlich zugegangen ist, musste hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Klageerhebung noch rechtzeitig erfolgte.

Hinweis: GmbH sollten deshalb ihre Gesellschafterverträge daraufhin durchsehen, ob die vielleicht schon Jahrzehnte alten Satzungsbestimmungen noch dem Stand der aktuellen Rechtsprechung entsprechend und erforderlichenfalls die notwendigen Anpassungen vornehmen lassen. Die Erfahrung zeigt leider, dass viele Satzungen der Rechtsentwicklung zum Teil ganz erheblich hinterherhinken.

Verfasser: RA & StB Andreas Jahn

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