29.11.2005

Ist an einer GmbH eine andere GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt, sind die gewerbesteuerlichen Freibeträge nach der Verwaltungsauffassung nicht zu gewähren. Anders hat jedoch das Niedersächsische Finanzgericht in diesem Jahr entschieden. Die Begünstigung tritt nach Meinung des Finanzgerichts unabhängig davon ein, ob es sich bei der atypisch stillen Gesellschafterin um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt.

Hinweis: Gegen entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheide sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 31.3.2005, Az. 6 K 782/03, Revision beim BFH, Az. IV R 47/05).
Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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