08.12.2005 -

I. Arbeitsmarkt

1. Dauerhafte Senkung der Lohnzusatzkosten unter 40 % durch Reduzierung des Betrages zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 % auf 4,5 % zum 1. Januar 2007

Allerdings: Erhöhung des Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 % auf 19,9 %

2. Europarechtskonforme Befristungsregelungen

– Absicht, die bis Ende 2006 befristete Regelung des § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG (sachgrundlose Befristungsmöglichkeit bei Arbeitnehmern, die zu Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben) unbegrenzt fortzuführen

– Aber: nach dem Urteil des EuGH vom 22. November 2005 Aktenzeichen C-144/04 verletzt § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG europäisches Antidiskriminierungsrecht

3. Einführung eines Kombi-Lohn-Models für gering qualifizierte Menschen

4. Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) bis 30. Juni 2006 verlängert

– danach soll unter Einbeziehung des Überbrückungsgeldes noch ein neues Instrument der Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit erarbeitet und der Existenzgründungszuschuss eingestellt werden

5. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV)

– Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe bleibt

– Allerdings: flexible Anpassungen und Verbesserungen

– Insbesondere Regelung zur Anspruchsdauer (auch bei langjährig Beschäftigten) gemäß § 127 SGB III wird beibehalten

II. Reformen im Arbeitsrecht

1. Keine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen in den ersten 24 Monaten eines Arbeitsverhältnisses mehr möglich

2. stattdessen bei Neueinstellung Option, anstelle der gesetzlichen Regelwartezeit von 6 Monaten eine Wartezeit von bis zu 24 Monaten zu vereinbaren

– auch bei erneuten Einstellungen, wenn seit Ende des vorherigen Arbeitsverhältnisses mindestens 6 Monate vergangen sind

3. für Existenzgründer bleibt die Möglichkeit, bei Neueinstellungen sachgrundlose Befristungen in den ersten 4 Jahren nach Gründung bis zur Dauer von 48 Monaten zu vereinbaren (§ 14 Abs. 2 a TzBfG)

– Allerdings: Keine Addition von Sonderregelungen

4. Arbeitnehmerentsendegesetz wird auf der Grundlage der EU-Entsenderichtlinie auf die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge der Gebäudereiniger erstreckt

5. § 25 ArbZG (Übergangsregelung für Tarifverträge) wird bis zum 1. Januar 2007 verlängert

– damit bleibt den Tarifpartnern bis zum 1. Januar 2007 Zeit für die Anpassung ihrer Vereinbarungen an Vorgaben des EuGH zur Bereitschaftszeit

6. Gesetzliche Festlegung für Einzelhandelsgeschäfte, dass höchstens an 4 Sonntagen im Jahr geöffnet werden darf

7. Sicherung der Unternehmensmitbestimmung auf europäischer Ebene

III. Abbau von Steuervergünstigungen

Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ soll ab 1. Januar 2006 die steuerrechtliche Behandlung von Abfindungen geändert werden.

Die bisherige Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses in Höhe von 7.200,00 € (nach Vollendung des 50. Lebensjahres und bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von 15 Jahren in Höhe von 9.000,00 €, nach Vollendung des 55. Lebensjahres und Bestand des Arbeitsverhältnisses von mindestens 20 Jahren in Höhe von 11.000,00 €) soll zum 1. Januar 2006 wegfallen.

Lediglich vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Verträge über Abfindungen oder vor dem 1. Januar 2006 getroffene Gerichtsentscheidungen über Abfindungen sollen noch der Altregelung unterfallen, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2007 fließt.

Bei der ermäßigten Besteuerung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sogenannte „Fünftelungsregelung“) soll es dagegen bleiben.

Mit Inkrafttreten des im „Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in einer steuerliches Sofortprogramm“ vorgesehenen Änderung der steuerrechtlichen Behandlung von Abfindungen zum 1. Januar 2006 ist sicher zu rechnen, da die Koalition auf eine große Mehrheit im Bundestag wie auch im Bundesrat zurückgreifen kann.

Verfasserin:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Ebba Herfs-Röttgen

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