12.12.2005

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2005 (IV A 5 – S 7200 – 134/05) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Druckkostenzuschüssen geäußert.

Aufgrund der dabei häufig anzutreffenden Drei-Personen-Konstellation war bislang häufig unklar, wer in dieser Konstellation an wen umsatzsteuerbare Leistungen erbringt. Für die gängigsten Varianten trifft die Finanzverwaltung folgende Regelung:

Das umsatzsteuerliche Problem der Druckkostenzuschüsse:

Für die Veröffentlichung z.B. von wissenschaftlichen Publikationen in Buchformat wird regelmäßig ein Verlagsvertrag zwischen dem Autor/Verfasser und einem Verlag abgeschlossen. Dabei räumt der Autor dem Verlag ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks ein. Der Verlagsvertrag begründet nicht nur die Berechtigung des Verlags, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, sondern auch die Verpflichtung hierzu. Der Autor verpflichtet sich demgegenüber, für die Dauer des Vertrags von einer anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung abzusehen. Die Herstellung des Werks erfolgt auf Rechnung des Verlags, jedoch erhält dieser regelmäßig vom Autor einen Druckkostenzuschuss in festzulegender Höhe inklusive Umsatzsteuer, wenn die voraussichtlichen Kosten der Vervielfältigung und Verbreitung (Druckkosten) die zu erwartenden Erlöse aus dem Vertrieb des Werks nicht decken. Der Druckkostenzuschuss wird dabei regelmäßig von einem vom Autor zu besorgenden Dritten gewährt, der eine entsprechende Vereinbarung entweder mit dem Autor oder mit dem Verlag trifft.

Die Lösung der Finanzverwaltung:

  • Der Druckkostenzuschuss des Autors an den Verlag ist grundsätzlich Entgelt für die Leistung des Verlags an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht. Dabei ist es unerheblich, ob der Autor den Druckkostenzuschuss aus eigenen Mitteln oder mit Fördermitteln finanziert. Zahlt der Dritte die Fördermittel für den Autor unmittelbar an den Verlag, liegt ein verkürzter Zahlungsweg vor.
  • Der Druckkostenzuschuss eines Dritten an den Verlag, der nicht im Namen und für Rechnung des Autors gewährt wird, ist grundsätzlich dann Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Verlags an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht.
  • Druckkostenzuschüsse eines Dritten an den Verlag sind grundsätzlich dann Entgelt für die Leistung des Verlags an den Dritten, wenn zwischen dem Verlag und dem Dritten ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines gegenseitigen Vertrags besteht.

Das BFH-Urteil vom 28.7.1994, V R 27/92 (BFH/NV 1995 S. 550) steht nach Auffassung des BMF dieser Beurteilung nicht entgegen.
Die Leistung des Verlags an den Autor oder einen Dritten besteht weder in der Lieferung von in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG bezeichneten Gegenständen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. z.B. Nr. 49 der Anlage 2) noch in der Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG); sie unterliegt vielmehr dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Druckkostenzuschüsse anzuwenden, die nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt zwischen einem Dritten mit dem Autor oder dem Verlag vereinbart bzw. von einem Dritten bewilligt werden. Auf den Zeitpunkt der Zahlung des Dritten und auf den Zeitpunkt der Leistung des Verlags an den Autor kommt es dabei nicht an.

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen