Die Erträge aus seit 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich zumindest mit 50 Prozent steuerpflichtig. Davor waren Auszahlungen aus Lebensversicherungen steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag eine Mindestdauer von zwölf Jahren vorsah. Wird nun die Laufzeit eines solchen „Altvertrags“ nachträglich verlängert, ohne dass die Möglichkeit einer Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag vorgesehen ist, führt dies steuerrechtlich zu einem neuen Vertragsabschluss.
Damit bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung und geht sogar noch einen Schritt weiter: Es entsteht nicht nur hinsichtlich der Änderungen, sondern insgesamt ein neuer Vertrag. Und zwar selbst dann, wenn es sich dabei bürgerlich-rechtlich lediglich um die Erweiterung bestehender Policen handelt. Entscheidend für die Annahme eines Neuvertrags ist stets, ob sich ein Vertrag durch die nachträglichen Vereinbarungen in seinem wirtschaftlichen Gehalt entscheidend verändert. Dies bestimmt sich nach den prägenden Merkmalen Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie sowie Zahlungsdauer.
Ist ein Neuvertrag anzunehmen, hat das nach Ansicht des BFH zur Folge, dass sowohl die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den ab der Vertragsverlängerung geleisteten Beiträgen enthalten sind als auch die Zinseszinsen aus dem „Altkapital“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen.
Hinweis: Versicherte sollten sich daher bei Altverträgen aus steuerlichen Gründen ggf. für eine zusätzliche Police entscheiden (BFH-Urteil vom 6.7.2005, Az. VIII R 71/04).
Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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