05.01.2006

Die unentgeltliche Übertragung einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist keine Veräußerung, wenn sich der bisherige Gesellschafter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den übertragenen Gesellschaftsanteilen vorbehält. Das hat positiv zur Folge, dass die Übertragung steuerfrei ist.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Urteilsfall (BFH-Urteil vom 14.6.2005, Az. VIII R 14/04) hatte der Vater GmbH-Anteile auf seine vier Kinder übertragen. Zwei Jahre später verkauften diese ihre Beteiligungen für insgesamt ca. 6.26 Mio. EUR. Der Nießbrauch wurde abgelöst, der Vater erhielt nach dem Verzicht ca. 297.000 EUR.

Hinweis: Auch die spätere Ablösung des Nießbrauchs macht die ursprüngliche Übertragung der GmbH-Anteile nicht nachträglich zur entgeltlichen Übertragung. Die Eltern müssen die Ablösesumme nicht als Veräußerungsgewinn versteuern. Das gilt aber nur, wenn die Ablösung des Nießbrauchs auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht.

Um das Finanzamt dahingehend zu überzeugen, dass der spätere Verkauf der Anteile durch die Kinder und die Ablösung des Nießbrauchs nichts mit der früheren Übertragung zu tun hat, sollten man nachweisen können, dass

  • sich die Verhältnisse geändert haben,
  • der spätere Verkauf der Anteile durch die Kinder bei der Übertragung durch die Eltern in keiner Weise absehbar war und
  • im Vertrag keine Regelungen aufgenommen worden sind für den Fall einer späteren Veräußerung durch die Kinder bzw. zu einer Ablösung des Nießbrauchs.

 

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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