19.01.2006

Schon häufiger hatten wir über die Risiken eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen für die Kunden eines Versorgungsunternehmens berichtet.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn (AZ: 6 S 16/05 Ab) entschied heute, dass der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens zwar berechtigt ist, Preiserhöhungen von den Zivilgerichten überprüfen zu lassen. Die Prüfung im vorliegenden Fall hat aber ergeben, dass das örtliche Gasversorgungsunternehmen in zulässiger und angemessener Weise lediglich gestiegene Bezugskosten an seine Kunden weitergegeben hat.  

Damit wies das Gericht die Klage eines Gaskunden unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde von der Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger, ein Gaskunde des örtlichen Energieversorgungsunternehmens, begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Gastarife zum 01.10.2004 unbillig ist. Das beklagte Energieversorgungsunternehmen hält das Begehren für unzulässig und für unbegründet.

Das Amtsgericht Heilbronn hatte der Klage mit weithin beachtetem Urteil vom 15.04.2005 (AZ: 15 C 4394/04) stattgeben und festgestellt, dass die von der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag zum 01.10.2004 vorgenommene Erhöhung der Gastarife unbillig und damit unwirksam ist.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten führte zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Entscheidung:

Die von der Kammer im Rahmen einer Billigkeits-(Angemessenheits-)Kontrolle vorgenommene Überprüfung der streitigen Gaspreiserhöhung zum 01.10.2004 ergab, dass der örtliche Versorger lediglich gestiegene Bezugskosten an seine Kunden weitergegeben hat. Dies konnte die Beklagte durch Offenlegung ihrer maßgeblichen Berechnungsunterlagen, deren rechnerische Richtigkeit vom Kläger generell nicht in Zweifel gezogen wurde, nachweisen.

Für eine über die konkrete Gaspreiserhöhung hinaus gehende Kontrolle des gesamten Gaspreises unter Vorlage der vollständigen betriebswirtschaftlichen Kalkulation durch die Beklagte sah das Berufungsgericht dagegen keine Rechtsgrundlage.

Die vom Kläger vor allem angegriffene Koppelung des Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (so genannte „Ölpreisbindung“) wurde von der Kammer im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach dem BGB nicht geprüft. Deshalb musste sich das Berufungsgericht mit den Verwaltungsverfahren des Bundeskartellamtes, über die bis in die letzten Tage hinein intensiv berichtet worden ist, nicht befassen. Auch zur Einschätzung des Klägers, bei der Kartellaufsicht handele es sich lediglich um ein „stumpfes Schwert“, hatte sich die Kammer nicht weiter zu äußern.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

Konsequenz für die Praxis:

Sofern dem Energieversorgungsunternehmen der Nachweis gelingt, lediglich Bezugskostensteigerungen weitergegeben zu haben, sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits für die Kunden gering. Viele Versorgungsunternehmen haben dazu bereits entsprechende Gutachten vorliegen und stellen diese auch auf Nachfrage zur Verfügung.

mitgeteilt von: RA Alexander Knauss

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