25.01.2006

Geschäftspartner einer insolvenzbedrohten Gesellschaft sind gerne dazu verleitet, ihre Forderung noch kurz vor Toresschluss durch die Herstellung einer Aufrechnungsklage zu retten.

So verkauft etwa der Schuldner zur Schaffung einer Aufrechnungslage zugunsten des Gläubigers kurz vor Insolvenzeröffnung Wirtschaftsgüter an den Gläubiger, der dann mit seiner eigenen Forderung gegen die soeben generierte Kaufpreisverpflichtung die Aufrechnung erklärt. Das kann gefährlich werden!

Nach der neueren Rechtsprechung des BHG (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005, WM 2005, 712 m.w.N.) ist dies eine untaugliche Konstruktion und birgt darüber hinaus für den Gläubiger ein doppeltes Dilemma:

Nach einer Anfechtung des Insolvenzverwalters muss sich der Gläubiger wegen seiner ursprünglichen Forderung mit der Quote begnügen und er schuldet zudem den vollen Kaufpreis aus dem eigentlich als Rettung gedachten Kompensationsgeschäft. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BGH kann der Insolvenzverwalter die Wirkungen der Anfechtung auf die von den Parteien seinerzeit beabsichtigte Herstellung der Aufrechnungslage beschränken. Die „Rückgewähr der Aufrechnungslage“ besteht, wenn dieses durch einen Kaufvertrag geschaffen worden ist, gerade nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrages selbst, sondern im Gegenteil in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von einer etwaigen Gegenforderung. Dies gilt immer dann, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

Zum Schutz der Insolvenzmasse ist Anfechtungsgegenstand die Herstellung der Aufrechnungslage selbst und nicht der Abschluss des Gesamtgeschäfts. 

Verfasser: RA & StB Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT – Bonn

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