30.01.2006 -

Mit unserem Beitrag vom 9. Dezember 2005 „Arbeitsrechtliche Neuerungen nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005“ hatten wir über die geplante Änderung in der steuerrechtlichen Behandlung von Abfindungen informiert.

Wie im „Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in einer steuerliches Sofortprogramm“ bereits vorgesehen, ist die Regelung des § 3 Ziff. 9 EStG zum 1.Januar 2006 aufgehoben worden. Die bisherige nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses ist damit zum Jahresbeginn insgesamt weggefallen. Für Entlassungsentschädigungen gibt es nur noch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (sogenannte Fünftlerregelung).

Anders als in dem „Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in einer steuerliches Sofortprogramm“ noch vorgesehen ist die Übergangsregelung für die weitere Anwendung der begrenzten Steuerfreiheit allerdings nochmals kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes verändert worden. War zunächst geplant, dass lediglich die vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Verträge über Abfindungen oder vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidungen über Abfindungen noch unter die Altregelung fallen, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2007 zufließt, gilt nunmehr Folgendes:

§ 3 Ziff. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließt.

Mit dieser Übergangsregelung ist das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten.

Verfasserin: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Ebba Herfs-Röttgen

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