30.01.2006

„Was mein ist, ist auch Dein!“, so heißt es im Lukas-Evangelium und wird gelegentlich auf das güterrechtliche Verhältnis von Eheleuten übertragen. Auch der BFH folgt in seinem Urteil vom 15. November 2005 (Aktenzeichen VII R 16/05) der Auffassung, dass ein Erstattungsanspruch (Steuererstattung) infolge einer vorausgegangenen Einkommensteuer-Überzahlung beiden Eheleuten gemeinsam nach Köpfen zusteht. Das klingt zwar unproblematisch, ist es aber in manchen Fällen nicht.

Der Fall:

Die klagenden Eheleute hatten nach § 26 Abs. 1 EStG Zusammenveranlagung  zur Einkommensteuer gewählt. Die Ehefrau erzielte gewerbliche Einkünfte und leistete hierauf Einkommensteuervorauszahlungen. Ihr Mann verfügte über kein eigenes Einkommen und brachte Steuerschulden aus früheren Jahren mit in die Ehe. Für den Veranlagungszeitraum 2000 stellte sich nachträglich eine Überzahlung durch Einkommensteuervorauszahlungen der Ehefrau heraus. Das Finanzamt beabsichtigte, die Überzahlungen zu erstatten und erließ einen Abrechnungsbescheid, in dem es den Ehegatten den zu erstattenden Betrag jeweils hälftig nach Köpfen zuwies und gegen den so entstandenen Steuererstattungsanspruch des Ehemanns mit dem Anspruch aus den vorehelichen Steuerschulden aufrechnete. Hiergegen richtete sich die Klage, der das Niedersächsische Finanzgericht noch entsprochen hatte. Der BFH allerdings bestätigte den Abrechnungsbescheid des Finanzamts und die hierdurch geschaffene Aufrechnungslage des Finanzamts.

Die Entscheidung des BFH:

Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.

Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuer der Fall ist (§ 26 b EStG, § 44 Abs. 1 AO). Auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.

In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will

(ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25.7.1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4.4.1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18.2.1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.

An dieser Rechtsauffassung hat der VII. Senat auch in jüngerer Zeit stets festgehalten

(Senatsbeschlüsse vom 10.2.2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940; vom 4.11.2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; vom 30.1.2004 VII B 157/03, nicht veröffentlicht – n.v. -; vom 15.4.2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214; vom18.11.2004 VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830; vom 3.12.2004 VII B 114/04, n.v.; vom 11.1.2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833; vom 22.2.2005 VII B 33/04, n.v.).

Danach kommt es auch nicht darauf an, dass die Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften lediglich eines Ehegatten beruhte, denn es spielt hinsichtlich der Tilgungsabsicht keine Rolle, welcher Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld geführt haben

(Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2000, 940; BFH/NV 2004, 314; BFH/NV 2004, 1214).

Der Senat bestätigte ferner, es sei ohne Belang, ob einer der Ehegatten voreheliche Steuerschulden hätte und das Finanzamt sich deshalb etwa Gedanken darüber machen müsste, ob der andere Ehegatte diese vorehelichen Steuerschulden habe tilgen wollen.

Aber der BFH gibt auch einen Hinweis, wie der Steuerpflichtige zu verfahren hat. Um derartige nachteilige bzw. unerwünschte Folgen zu vermeiden, bedürfte es lediglich eines Hinweises an das Finanzamt im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll. Dieser Hinweis auf eine bestehende bestimmte Tilgungsabsicht sei Eheleuten eher zuzumuten, als es dem Finanzamt zuzumuten wäre, einen mutmaßlichen Tilgungswillen des kommentarlos auf die gemeinsame Steuerschuld zahlenden Ehegatten zu ermitteln.

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT – Bonn

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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