03.02.2006

Nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn die Vaterschaft nachträglich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Beides wirkt auf die Geburt des Kindes zurück, sodass beidseitige Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Dies gilt sowohl für Unterhaltsforderungen des Kindes als auch für Ansprüche des leiblichen Vaters auf z.B. Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) am 28.07.2005 entschiedenen Fall (Az. II R 68/04) klagte der leibliche Vater auf die Berücksichtigung von Kinder- und Haushaltsfreibetrag in mehreren Jahren. Allerdings erkannte er die Vaterschaft erst im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens an. Dies hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Finanzgericht auch in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Denn durch die Anerkennung der Vaterschaft sind die angefochtenen Steuerbescheide, in denen bis dahin noch keine kindbedingten Steuervorteile berücksichtigt worden waren, nachträglich rechtswidrig geworden.

Das Vaterschaftsanerkenntnis ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit mit der Folge, dass das Finanzamt noch nicht verjährte bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu Gunsten des Vaters ändern muss. Die Änderung hat nicht nur in Bezug auf den Kinderfreibetrag zu erfolgen, sondern auch hinsichtlich der übrigen kindbedingten Vergünstigungen.

Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT – Bonn

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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