28.02.2006

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem eine für geschiedene Eheleute im Rentenalter wichtige Entscheidung veröffentlicht; danach ist der Rentenanteil, aus dem der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zu zahlen ist, bei ungünstigen Einkommensverhältnissen um die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen (Beschluss vom 9. November 2005, XII ZB 228/03).

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zugrunde:

Die Parteien heirateten im Jahre 1962; die Ehe wurde im Jahre 1993 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertrug das Gericht von dem Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau. Für den Ausgleich der Anrechte des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung wurde zum Teil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten; dieser ist dann, wenn beide Rente beziehen, wie Unterhalt monatlich zu zahlen.

Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juli 1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, daneben erhält er seine betriebliche Altersversorgung. Die Ehefrau, die seit dem 1. Juli 2002 Altersrente erhält, beantragte die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; das Familiengericht verpflichtete den Ehemann, eine monatliche Ausgleichsrente in bestimmter Höhe zu zahlen. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein, weil er alleine auf diesen gesamten Rentenanteil die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hatte, auch auf den Rententeil, den er seiner geschiedenen Frau zu zahlen hatte.

Rechtlicher Hintergrund der jetzigen Entscheidung ist folgender: Der Ehegatte, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanrechte erworben hat, soll zu Lasten seiner Anrechte oder aus seines sonstigen Vermögens dem anderen Ehegatten Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds zuwenden. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet in den Fällen statt, in denen die Begründung von Rentenanwartschaften für den Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist. Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich für den Ausgleichspflichtigen in diesen Fällen allerdings nach dem vollen Umfang seines Renteneinkommens – der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustehende Teil wird im Rahmen der Beitragsbemessung nicht abgezogen.

Der Bundesgerichtshof hat nun festgehalten, dass in diesen Fällen eine Beschränkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs möglich ist, insbesondere bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen und günstigeren Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten, nämlich dann, wenn der Ausgleichspflichtige für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang – also auch hinsichtlich des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustehenden Teils – Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt. Dadurch könnten sich im Einzelfall grob unbillige Härten für den Ausgleichspflichtigen ergeben. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch sei daher um die Aufwendungen des Ehemannes für die Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen, soweit sie sich auf den Ausgleichsrentenbetrag beziehen.

Hinweis für die Praxis:

Bei einem pflichtversicherten Ausgleichspflichtigen sollte bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich die Möglichkeit geprüft werden, den Ausgleichsanspruch um den Teil der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen, der sich auf den Ausgleichsbetrag bezieht.

Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz

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