01.03.2006

Anlässlich der anstehenden Fußball-Weltmeisterschaft 2006, aber auch unterjähriger Bundesliga-Spiele machen sich marketing-orientierte Unternehmen verstärkt Gedanken, wie sie derartige sportlichen Events für sich und ihre Kunden nutzen können.

War die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für VIP-Logen und ähnliche Einladungen in der Vergangenheit relativ unproblematisch, so geht die Finanzverwaltung mit derartigen Ereignissen inzwischen nur bedingt sportlich um. Das Bundesfinanzministerium hat Grundsätze herausgearbeitet (BMF 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05 BStBl. 2005 I S. 845), deren Kenntnis als Grundlage für die Entscheidung für oder gegen eine solche Marketing-Maßnahme wichtig ist. Diese sollen nachfolgend skizziert werden:

Die Einladung zu einer VIP-Loge umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung ein ganzes Bündel von Einzelleistungen. Das Gesamtpaket beinhaltet folgende einzelne Leistungsbereiche:

  • Eintritt
  • Werbeaspekt
  • Raumnutzung
  • Bewirtung
  • unentgeltliche Zuwendung an den Kunden.

Die steuerliche Behandlung dieser Leistungskomponenten unterscheidet sich grundsätzlich danach, ob die Einladung gegenüber dem Dritten im Rahmen eines echten Leistungsaustausches erfolgt oder aber unentgeltlich ist:

1. Einladung mit Leistungsaustausch:

a) Stellt sich der Event als Werbeleistung des Unternehmens dar, so stehen sämtliche Leistungsteile in einem betrieblichen Zusammenhang und ermöglichen einen vollen Betriebsausgabenabzug. Für den enthaltenen Bewirtungsanteil gilt dabei allerdings die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG enthaltene Abzugsbe-schränkung, d. h. Abziehbarkeit lediglich i. H. v. 70 % der angemessenen Auf-wendungen. Da eine Logenveranstaltung jedoch regelmäßig über die Produkt- und Eigendarstellung des einladenden Unternehmens hinausgeht und einen „allgemeinen“ Unterhaltungseffekt beinhaltet, liegen die Voraussetzungen einer reinrassigen Werbeveranstaltung regelmäßig nicht vor.

b) Unproblematisch sind freilich Veranstaltungen, welche die Umgebung des Stadions nutzen, tatsächlich aber nicht auf die sportliche Veranstaltung „nach Außen“ sondern auf eine rein betriebliche Veranstaltung „nach Innen“ gerichtet sind. Beispiel ist hier z. B. die Raummiete für die Durchführung einer betriebsinternen Konferenz oder Besprechung. Dies verlangt letztlich aber eine klare räumliche und zeitliche Abtrennung der Veranstaltung von dem Sportevent und führt damit den gewünschten Effekt einer „VIP-Einladung“ restlos ad absurdum.

c) Von einer unentgeltlichen Leistung wäre auch dann nicht auszugehen, wenn der Geschäftskontakt einen Leistungsanspruch auf die Logenkarte hat. Auch dies ist aber bei derartigen Einladungen grds. nicht der Fall, erst recht nicht bei Anbahnung einer Geschäftsbeziehung. Ob sog. „Kundenclubs“ hier einen Ausweg verheißen, ist stark zu bezweifeln. Zwar ist es hierüber möglich, bestehenden Kunden z. B. einen „Mitgliedsbeitrag“ abzuringen. Doch kann auch dies dem einzelnen Kunden keinen Anspruch gerade auf die Teilnahme an einem ganz bestimmten Spiel oder Event vermitteln. Ohnehin sollen die Kunden über einen Kundenclub Exklusivität erfahren. Dies beinhaltet aber immer eine gewisse Un-entgeltlichkeit. Eine entgeltliche Leistungsbeziehung ist hier in der Regel nicht darstellbar.

2. Einladung ohne Leistungsaustausch:

Regelmäßig liegt also eine unentgeltliche Zuwendung an den Geschäftskontakt vor. Die einzelnen Leistungskomponenten des Gesamtpakets sind dabei wie folgt zu unterteilen:

a) Eintritt als unentgeltliche Zuwendung:
Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Eintritts- oder Sitzkarte als solche ist gerade dann unzureichend, wenn es unter Marketing-Gesichtspunkten erst interessant wird, z.B. bei Eintrittskarten zu einem Top-Event zum Zwecke der Akquisition oder Geschäftsförderung. Hierbei handelt es sich regelmäßig um unentgeltliche Leistungen an den Geschäftskontakt, d.h. um ein „Geschenk“, das nur dann abzugsfähig ist, wenn es je Geschäftsfreund im gesamten Kalen-derjahr einen Gesamtbetrag von 35,00 € nicht übersteigt. Überschreiten allerdings die Anschaffungskosten den Betrag von 35,00 € – und sei es auch nur um einen einzigen Cent – so entfällt der gesamte Abzug (sog. Fallbeilgrenze). Wer sich also dazu durchringen kann, seinem Geschäftskontakt einen Besuch im Zoo zu gönnen, hat hier gute Karten – bei der Finanzverwaltung. Er wird sich dann aber wohl über zukünftige Geschenke an seinen (früheren) Geschäftskontakt nicht mehr den Kopf zerbrechen müssen.

b) Werbeaspekt:
Allerdings hält das BMF den tatsächlich enthaltenen Werbeaufwand, z. B. für die Anbringung eines Logos oder Werbebanners für abzugsfähig. Nur nützt dies dem Gastgeber z. B. im Rahmen der Fußball-WM 2006 nichts. Denn nach den FIFA-Bestimmungen ist Werbung von Unternehmen, die nicht offizieller FIFA-Sponsor sind, untersagt. Keine andere Situation findet man bei Bundesliga-Spielen.

c) Bewirtungsaufwendungen:
Trostpflaster bleibt allerdings die in dem VIP-Gesamtpaket enthaltene Bewir-tungskomponente. Diese ist gesetzlich gesondert in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ge-regelt und kann aus dem Gesamtpaket heraus separat behandelt werden. Ab-ziehbar sind dabei 70 % der angemessenen Bewirtungsaufwendungen. Bei dem Kunden werden diese als geldwerter Vorteil nicht erfasst.

Hieraus ergibt sich die Kombinationsmöglichkeit, Eintrittskarten einmal jährlich bis zu einem (unzureichenden) Betrag von 35,00 € zuzuwenden, die Bewirtungskosten getrennt zu erfassen und dann beides separat geltend zu machen. Dies lässt sich u. E aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums schließen, das ausdrücklich von der Teilbarkeit der Leistungskomponenten in die einzelnen Bereiche „Werbung, Bewirtung und Geschenk“ ausgeht (vgl. BMF a.a.O., Tz. 14).

Nur am Rande sei erwähnt, dass der Unternehmer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des FG München (Urteil vom 2.12.2002, 14 V 3486/02) und des BFH (Urteil vom 10.02.2005, V R 76/03, BStBl 2005 II S. 509) die gesamte Vorsteuer aus den Bewirtungskosten geltend machen kann. Denn die Recht-sprechung hat festgestellt, dass der Versuch des Gesetzgebers, über § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 die beschränkte Abzugsfähigkeit des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG in das Umsatzsteuerrecht zu übernehmen, wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 77/388/EWG europarechtswidrig ist. Das BMF hat hier inzwischen die Kapitulation eingereicht (BMF 23.6.2005, IV A 5 – S 7303 a – 18/05, BStBl 2005 I S. 816), bis der Europa-Rat seine Ankündigung umsetzt, die Abzugsbeschränkungen für Ausgaben ohne „streng geschäftlichen Charakter“ für alle Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

d) Pauschalregelung:
Fehlt es an ausreichenden Nachweisen der einzelnen Leistungskomponenten, so nimmt die Finanzverwaltung folgende Pauschalaufteilung des Gesamtpaketes vor:

Anteil Werbung, sofern vorhanden: 40 %, voll abzugsfähig;
Anteil Bewirtung: 30 %, davon 70% abziehbar;
Anteil Geschenk: 30 %, nur bis Fallbeilgrenze abziehbar.

Auch hier ist nicht zu übersehen, dass gerade die Aufwendungen für Eintritt und Logensitzplatz die Hauptbelastung darstellen und einen Betrag von 35,00 € re-gelmäßig überschreiten werden. Der einladende Unternehmer sollte von obiger Pauschalregelung absehen und besonderen Wert auf einen konkreten Nachweis der einzelnen Komponenten legen, wenn der Werbeaufwand besonders hoch ist. Dies wird im Rahmen der Fußball-WM 2006 aus den genannten Gründen keine Rolle spielen.

Der Vorteil der Pauschalregelung liegt hingegen in einem ganz anderen Be-reich: Der Gastgeber muss den eingeladene Geschäftskontakt dann nicht be-nennen, wenn er eine Abgeltungssteuer auf 60% des auf den Geschäftskon-takt entfallenden Anteils an dem Gesamtpaket abführt. Diese steuerliche Bemessungsgrundlage von 60 % korrespondiert zu den Pauschalanteilen, welche auf einen Vorteil des Kunden ausgerichtet sind, nämlich dem 30%-igen Bewirtungsanteil und dem 30-%igen Geschenkanteil. Nur mit dieser in großen Teilen doppelten Steuerbelastung kann der Gastgeber seinem Geschäftskontakt also eine eigene Versteuerung der empfangenen Leistung als geldwerten Vorteil ersparen.

3. VIP-Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern:

Großzügiger ist die Finanzverwaltung bei VIP-Maßnahmen gegenüber den eigenen Arbeitnehmern. Aufwendungen für „Geschenke“ an Arbeitnehmer sind nämlich von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfasst. Sie ermöglichen einen vollen Betriebsausgabenabzug. Denn der Arbeitnehmer ist ein betriebliches „Internum“. Auf der anderen Seite stellt diese Zuwendung dann Arbeitslohn dar, soweit die Freigrenze für Sachbezüge gem. § 8 Abs. 2 EStG überschritten ist. Der Gesetzgeber ist hierbei jedoch weitaus freigebiger: Die Freigrenze für Zuwendungen an Arbeitnehmer beträgt immerhin 44,00 € je Monat. Verfügt das Unternehmen nur über eine begrenzte Arbeitnehmerzahl und stellt der Arbeitgeber die Teilnahme an der Logen-veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes oder einer Abteilung frei, so kann die Zuwendung sogar lohnsteuerfrei sein, wenn die Aufwendungen die Freigrenze von 110,00 € brutto je Arbeitnehmer nicht überschreiten. Für den Zusammenhalt eines Betriebes mag dies sinnvoll sein; der Marketing-Effekt freilich bleibt aus.

4. Fazit:

Es steht fest, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit gerade in solchen Bereichen am größten ist, deren Wirkungsgrad am geringsten ist. Die Verwaltungspraxis erfasst den Bereich effektiver Marketing-Maßnahmen wenig realitätsnah. Wer sich vor Augen führt, dass unentgeltliche Zuwendungen etwa von Eintrittskarten bei dem Geschäftsfreund voll als betriebliche Einnahmen zu versteuern sind, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Versagung der Abzugsfähigkeit bei dem Gastgeber einerseits und die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei dem Kunden eine sachliche Verwerfung beinhaltet. Nur die Pauschalregelung des BMF mit einer Abgeltungssteuer des 60 %-Anteils bietet die Möglichkeit, die Steuer des Geschäftskontaktes gewissermaßen zu übernehmen und ihm ein ungetrübtes Vergnügen zu bereiten.

Trostpflaster bleibt die Affinität von Gesetzgebung und Verwaltung zu den Bewirtungsaufwendungen, die immerhin zu 70 % abziehbar sind. Sicherlich ist damit der gängigste Bereich von Geschäftsanbahnungen abgedeckt. Die interessantesten Maßnahmen bleiben aber steuerlich belastend. In Anbetracht der gewissen Privilegien, welche Zuwendungen an Arbeitnehmern zukommen, mag manch einer geneigt sein, die eigenen Arbeitnehmer zu dem Sport-Event zu schicken und diese dem Kunden danach den Spielablauf bei einem guten Abendessen erzählen zu lassen.

Die realistische Alternative freilich lautet: Wer seinen Kunden etwas Gutes tun möchte, der muss es eben auch steuerlich tun und sich im Zweifel auf die Pauschalregelung des BMF einlassen.

Verfasser:
Mario Knepper, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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