17.03.2006 -

Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 ARZ 261/04 – entschieden. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Der Arbeitnehmer und Kläger war vom 1. Mai 1998 bis zum 30. Juni 2002 bei der Arbeitgeberin und Beklagten als Koch in einer Großküche beschäftigt. Mit der Vertragsbeendigung erteilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ein Zeugnis in dem es u.a. hieß:

„Herr P, geb. am ……1960, war vom 1. Mai 1998 bis zum 30. Juni 2002 in unserem Unternehmen als Koch tätig. … Herr P arbeitete zunächst im Restaurant T in F …. Vom 3. Mai 1999 bis 15. Februar 2002 befand sich Herr P im Erziehungsurlaub ….“

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Erwähnung seines Erziehungsurlaubs (seit 2002 neue Bezeichnung: Elternzeit) verstoße gegen den Grundsatz einer wohlwollenden Beurteilung. Ähnlich wie eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit und eine Freistellung wegen Betriebs- bzw. Personalratstätigkeit dürfe der Arbeitgeber die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub allenfalls dann vermerken, wenn aufgrund des Erziehungsurlaubs eine Beurteilung der Leistungen nicht möglich sei. Da seine Frau und er in einem Alter seien, das weiteren Nachwuchs nicht entgegenstehe, sei zu befürchten, dass der fragliche Satz eine erfolgreiche Stellensuche beeinträchtigen könne.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Einwände des Klägers zurückgewiesen und dabei auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit verwiesen. Dieser gebiete auch, dass das Zeugnis ein objektive Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittle. Erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers seien hiernach im Zeugnis zu dokumentieren, weil ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck erweckt würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung. Einem solchen Eindruck müsse insbesondere dann entgegengewirkt werden, wenn dem Zeugnis Bedeutung in Bezug auf die Aussagen über die Berufserfahrung des Arbeitnehmers, zukomme. Das aber sei im Gaststättengewerbe regelmäßig der Fall. Würde deshalb das Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers – so das Bundesarbeitsgericht – keinen Hinweis auf die erheblichen Ausfallzeiten während des Erziehungsurlaubs enthalten, könnte bei einem Zeugnisleser der unzutreffende Eindruck entstehen, er weise eine über vierjährige Berufserfahrung auf, obwohl er eine solche tatsächlich lediglich nur in knapp 1 ½ Jahren erwerben konnte.

Mit seinem Zeugnisberichtigungsantrag hatte der Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht deshalb keinen Erfolg.

(Verfasserin: Ebba Herfs-Röttgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

 

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