22.03.2006

Nach dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen sind insbesondere die Kosten für betrieblich genutzte PKW betroffen, die aufgrund ihres privaten Nutzungsanteils von mehr als 50% kein notwendiges, sondern nur gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Auch diesen PKW kommt z.Zt. noch die „1%-Regelung“ bei der Ertragsbesteuerung des privaten Nutzungsanteils zugute, d.h. die private Nutzung eines Fahrzeugs wird bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt
Zukünftig – voraussichtlich rückwirkend ab dem 01.01.2006 – soll die Anwendung der 1%-Regelung nur noch für Fahrzeuge gelten, die dem notwendigen Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung > 50%) zuzuordnen sind.
Bei Fahrzeugen des gewillkürten Betriebsvermögens ist der zu versteuernde Entnahmewert mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. S. 1 EStG), d.h. es sind die auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dafür ist es nicht zwingend erforderlich ein Fahrtenbuch zu führen, sondern es reicht ein Nachweis im Rahmen der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln (Glaubhaftmachung).
Für gemietete oder geleaste Fahrzeuge hat die Finanzverwaltung die Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regel auch bislang bereits auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten verwendet werden. Hier wird sich daher in 2006 nichts ändern.
Hinweise:

  • Wer sich nicht auf unliebsame Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung oder das Risiko einer tatsächlichen Verständigung einlassen möchte, wird aber faktisch nicht um das Führen eines Fahrtenbuchs herumkommen.
  • Nicht erfasst werden von dieser geplanten Neuregelung die Mitarbeitern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses überlassenen Fahrzeuge („Dienstwagen“) und deren Besteuerung als geldwerter Vorteil. Unabhängig von der privaten Nutzung des PKW durch den Arbeitnehmer stellt das Fahrzeug beim Arbeitgeber immer notwendiges Betriebsvermögen dar.
  • Nicht betroffen von den geplanten Neuerungen ist die private Nutzung eines Fahrzeugs im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 13.2.2006, BT Drs 16/634).

Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Die geplanten Änderungen werden auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Denn eine private Fahrzeugnutzung ist grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe mit den Ausgaben zu versteuern. Für die Bemessung der Ausgaben wird die Ein-Prozent-Regel hier aus Vereinfachungsgründen akzeptiert, wenn der Unternehmer diese Methode auch bei der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt hat. Das aber soll ja bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen künftig nicht mehr möglich sein. Dies hätte zur Folge, dass für die Ausgaben ebenfalls die tatsächlichen Kosten als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anzusetzen wären.

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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