22.03.2006

Nutzen Arbeitnehmer einen Dienstwagen, müssen sie bislang zur Vermeidung der Anwendung der Ein-Prozent-Regel für die Privatnutzung ein Fahrtenbuch führen. Dieses muss exakt, fortlaufend und zeitnah geführt werden und darf nicht nachträglich abänderbar sein. Der Bundesfinanzhof erkennt auf Grund dessen aktuell zwei Fahrtenbuch-Varianten nicht an:

  • ein im Nachhinein anhand von Notizzetteln erstelltes Fahrtenbuch und
  • ein aus einer Datei des Tabellenkalkulationsprogramms „MS Excel“ erstelltes Fahrtenbuch, da diese Software Veränderungen ohne Dokumentation der Reichweite zulässt (BFH-Urteil vom 9.11.2005, Az. VI R 27/05 und BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 64/04).

Die Leitsätze der Entscheidungen des BFH lauten wie folgt:

BFH vom 9.11.2005 VI R 27/05:
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

BFH vom 16.11.2005 VI R 64/04:

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.

Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt, so ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung [Ein-Prozent-Regel] zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht.

 

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn

 

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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