22.03.2006

Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die vor 2005 abgeschlossen wurde, bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Vertrags ausgezahlt werden, so entschied jetzt der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
In der Rechtsprechung war der Fall der Auszahlung von Zinsen nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren seit Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages bislang nicht entschieden. Überwiegend und auch von den Finanzämtern wurde vertreten, die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erstrecke sich nicht auf Zinsen, die „zum laufenden Vertrag“ ausgezahlt werden.

In dem Urteilsfall kam es im Jahr 1982 zum Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeitvereinbarung bis zum Jahr 2002. Eine Zinsauszahlung im Jahr 1998 für den Zeitraum 1982 bis1998 wurde vom Finanzamt als Einnahme aus Kapitalvermögen erfasst. Dies war bislang auch die übliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung bei Zinsen, die aus einem laufenden Vertrag ausbezahlt wurden.

Der BFH hingegen führt aus:
„Kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf von zwölf Jahren sogar den gesamten Vertrag steuerunschädlich zurückkaufen, ist es nicht einsichtig, weshalb nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss die Auszahlung von Zinsen bei Weiterlaufen des Vertrages steuerpflichtig sein soll.“.

Hinweis: In den Fällen, in denen sich die Betroffenen ebenfalls Zinsen haben auszahlen lassen und

  • die Versicherungsgesellschaft die Kapitalertragsteuer einbehalten bzw.
  • die Überschüsse in der Einkommensteuererklärung steuererheblich angesetzt wurden,

sollte unter Verweis auf das Urteil auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden (BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. VIII R 87/03).

Der Leitsatz der Entscheidung des BFH lautet:
Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei.

 

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn

 

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  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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