In seiner Entscheidung vom 2.7.2004 – II R 9/02 hat der Bundesfinanzhof die bis dahin geltenden Grundsätze der Bewertung von Grundstücksvermächtnissen revidiert.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Sachvermächtnisse grundsätzlich mit dem Steuerwert des Gegenstandes bewertet, auf dessen Übertragung der Anspruch bzw. die Verpflichtung gerichtet ist (vgl. BFH v. 25. 10. 1995, II R 5/92). Nach Auffassung des BFH sind jedoch mit Inkrafttreten des § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. den §§ 138 ff. BewG die Gründe entfallen, die zu dieser günstigen Bewertung der Vermächtnisansprüche geführt hätten. Stattdessen sei das Vermächtnis mit dem sogenannten „gemeinen Wert“ nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG zu bewerten. Spiegelbildlich ist die Sachleistungsverpflichtung beim Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen, als Nachlass jedoch nur mit dem Steuerwert. Im Ergebnis erhöht sich dadurch die erbschaftsteuerliche Gesamtbelastung.

Konsequenz für die Praxis:

Konnte man früher Grundstücke auch vermächtnisweise zuwenden, ohne jemanden als Erben einzusetzen, ohne dass dies Bewertungsnachteile gehabt hätte, ist dies unter Berücksichtigung der Auffassung des BFH nun nicht mehr tunlich. Je nach Lage des Falles ist statt eines Vermächtnisses eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung zu treffen, um sich die immer noch bestehenden Bewertungsvorteile für Grundstücke zu sichern.

Grundstückseigentümer sollten die von ihnen getroffenen Testamente daraufhin überprüfen lassen, ob ggf. Änderungsbedarf besteht.

Verfasser: Alexander Knauss, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn

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