09.04.2006 -

Wird ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW) während seines Erholungsurlaubs zu einem Einsatz herangezogen, hat er gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er für das THW Dienst verrichten musste. Das Bundesarbeitsgericht verwies in seiner Begründung auf § 3 THW-Helferrechtsgesetz, wonach den Teilnehmern aus ihrer Verpflichtung zum THW und aus ihrem Dienst daraus keine Nachteile im Dienst- oder Arbeitsverhältnis erwachsen dürfen.

I. Der Fall

Dem Kläger, der beim beklagten Landkreis als technischer Angestellter beschäftigt ist, und der ehrenamtlich für das THW arbeitet, wurde in der Zeit vom 19.08.2002 bis 06.09.2002 Erholungsurlaub gewährt. Während dieses Urlaubs wurde er wegen des Elbe-Hochwassers zu einem mehrtätigen Einsatz des THW einberufen. Bei diesem Einsatz gelang es, das Elbehochwasser im Landkreis Lüchow-Dannenberg einzudämmen. Der THW-Helfer beantragte beim Landkreis erfolglos für die Dauer des Einsatzes die Nachgewährung des sprichwörtlich „ins Wasser gefallenen“ Erholungsurlaubs.

II. Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem klagenden THW-Helfer Recht und stärkte damit erneut den Status des Ehrenamtes in Deutschland. Gemäß § 3 THW-Helferrechtsgesetz dürfen ehrenamtlichen THW-Helfern aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Nach Ansicht des BAG ergebe sich ein derartiger Nachteil, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch als erfüllt ansehe, obwohl der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs zum Dienst für das THW herangezogen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde der Landkreis verurteilt, dem Kläger vier Urlaubstage aus dem Jahre 2002 nachträglich zu gewähren.

III. Entsprechend für Einsatze der Freiwilligen Feuerwehr

Nichts anderes dürfte für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr während des Erholungsurlaubs gelten. Denn § 12 Abs. 2 S. 1 Feuerschutzhilfegesetz NW (FSHG NW) schreibt ebenfalls vor, dass den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen dürfen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind zudem verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulage fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Nur den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt, § 12 Abs. 2 S. 2 und 3 FSHG NW.

IV. Praxisfolgen

Das Ehrenamt führt nicht zu Nachteilen im Arbeitsverhältnis. Sämtliche Arbeitsentgelte werden fortgezahlt und der Arbeitnehmer wird für die Einsätze freigestellt. Werden die ehrenamtlichen Helfer während des Erholungsurlaubs für einen Einsatz herangezogen, können sie diese Zeit zusätzlich als Erholungsurlaub von ihrem Arbeitgeber verlangen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M., Bonn

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