10.04.2006 -

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber alles herauszugeben, was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt. Hierzu gehören auch die Bonusmeilen bei dienstlich veranlassten Flugreisen. Die Herausgabepflicht gilt nach Ansicht des BAG für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von der Fluggesellschaft nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis gewährt worden sind. Dieser Zusammenhang besteht bei Bonusmeilen und Dienstreisen.

I. Der Fall

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkaufsleiter Ausland beschäftigt. Auf Grund dieser Tätigkeit unternimmt er auf Kosten seines Arbeitgebers eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Der Verkaufsleiter nimmt als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen werden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entspricht einem Wert in Höhe von immerhin 9.700,00 Euro. Bisher nutzte der Verkaufsleiter seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke. Das untersagte sein Arbeitgeber mit Schreiben vom 28. Januar 2003. Mit seiner Klage begehrt der Verkaufsleiter die Feststellung, dass er weiter berechtigt ist, alle erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke zu nutzen.

II. Die Entscheidung

1. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Arbeitgebers die Klage abgewiesen. Die Revision des Verkaufsleiters blieb erfolglos. Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Der Arbeitgeber durfte deshalb seinem Verkaufsleiter daher untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.

2. Bislang war es umstritten, ob ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen konnte, dass auf Dienstreisen erworbene Bonusmeilen für das Unternehmen eingesetzt werden. Vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage gestatteten viele Unternehmen ihren Mitarbeitern, die dienstlich erworbenen Bonusmeilen privat zu nutzen. Gerade Mitarbeiter, die beruflich viele Flugreisen zu absolvieren hatten, erhielten hierdurch teilweise beachtliche Vorteile wie Freiflüge, günstige Übernachtungen in Hotels, VIP-Status in bestimmten Hotelketten. Bereits das LAG Hamm als Vorinstanz und nun auch das BAG haben entschieden, dass dienstlich erworbene Bonusmeilen auf Verlangen des Arbeitgebers auch für Dienstreisen eingesetzt werden können.

3. Nach Auffassung des BAG und des LAG Hamm kommt es nicht darauf an, dass die M&M-Karte nur auf eine Person ausgestellt sei und dass die Flugunternehmen die erworbenen Punkte nur dem Inhaber der M&M-Karte persönlich zukommen lassen wollen und deshalb eine Übertragung an Dritte ausschließen. Vielmehr sei der Zweck der Kundenbindung entscheidend. Der Arbeitgeber zahlt die Dienstreisen, so dass ihm auch die Boni zustünden. Nach Auffassung der Richter besteht ein adäquater innerer Zusammenhang zwischen dem Arbeitsauftrag „Dienstreise“ und den dabei erworbenen Bonusmeilen. Daher sei der Arbeitnehmer verpflichtet, die daraus erworbenen Vorteile für Dienstreisen einzusetzen.

4. Die private Nutzung von Bonusmeilen ist jedoch aufgrund betrieblicher Übung zulässig. Eine betriebliche Übung kann bereits dann entstehen, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum (spätestens nach drei Jahren) hinweg die private Nutzung der Bonusmeilen durch seine Mitarbeiter unwidersprochen geduldet hat. Grundvoraussetzung für eine betriebliche Übung ist allerdings, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der privaten Nutzung der Bonusmeilen hatte und bewusst die Privatnutzung von Dienstmeilen zuließ. Eine anderweitige Regelung kann dann nur noch einvernehmlich, beispielsweise durch Änderung des Arbeitsvertrages oder durch eine gegenteilige betriebliche Übung herbeigeführt werden. Die Regelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung käme nur für Angestellte in Betracht; für leitende Angestellte scheitert dies an § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M., Bonn

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