10.04.2006

Am 6. April hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Entwurf des sog. Forderungssicherungsgesetzes beschäftigt. Da sich die wirtschaftliche Lage von Werkunternehmern in den letzten Jahren immer weiter verschlechtert hat, soll die Zahlungsmoral insbesondere gegenüber den kleinen und mittelständischen Betrieben durch ein Bündel von Maßnahmen gestärkt werden.

I. Einführung der sogen. „vorläufigen Zahlungsanordnung“

Wichtigster Bestandteil dieses Gesetzesentwurfs ist die vorläufige Zahlungsanordnung, mit der eine bisher bestehende Rechtsschutzlücke in Gerichtsprozessen geschlossen werden soll. Da insbesondere Streitigkeiten in Bausachen vor Gericht aufgrund der erforderlichen umfangreichen Beweisaufnahme sehr langwierig sind, müssen viele Handwerksbetriebe oft jahrelang auf ihnen zustehende Forderungen warten.
Um berechtigte Forderungen schneller eintreiben zu können, soll nun für die Gerichte die Möglichkeit einer sog. vorläufigen Zahlungsanordnung bestehen, wenn

  • bezüglich der Klage nach dem bisherigen Sach- und Rechtsstand eine hohe Erfolgsaussicht besteht und
  • eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, schnell Zahlung zu erlangen, und dem Interesse des Beklagten, erst nach der abschließenden Klärung aller offenen Rechtsfragen zu zahlen, zugunsten des Klägers ausfällt.

Der damit verbundene vollstreckungsfähige Titel soll aber nicht nur Werkunternehmern bei Vergütungsklagen zugute kommen, sondern auch Unfallopfern für ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

II. Änderungen im Werkvertragsrecht

Neben dieser Verbesserung der prozessualen Situation sind im Werkvertragsrecht weitere Änderungen zugunsten der Handwerksbetriebe vorgesehen.

1. Bereits vor der vollständigen Errichtung des Werks sollen die Handwerker Abschlagszahlungen fordern können. Zum Schutz der Verbraucher ist allerdings bei dem Abschluss von Verträgen über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses von den Handwerkern eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Prozent des Vergütungsanspruchs zu leisten.

2. Auch Bauhandwerkern, die als Subunternehmer für einen Generalübernehmer bzw. Bauträger tätig sind, soll die Möglichkeit zur schnelleren Realisierung ihres Werklohnanspruchs gegeben werden. Bisher kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, da ihre Zahlungsansprüche von der gesonderten Abnahme durch ihre direkten Auftraggeber abhängig sind. Zukünftig wird es zu einer Vorverlegung dieses Zeitpunkts kommen, da bereits die Abnahme des Gesamtwerks durch den Bauherrn ausreichen soll.

3. Darf der Auftraggeber bei bestehenden Mängeln bisher mindestens das Dreifache der voraussichtlichen Beseitigungskosten als Druckmittel gegenüber dem Werkunternehmer einbehalten, soll sich dieser Betrag nun im Regelfall nur noch auf das Doppelte der Nachbesserungskosten belaufen.

4. Da Bauhandwerker regelmäßig vorleistungspflichtig sind, soll ihnen ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für ihre Werklohnforderung eingeräumt werden. Ist der Vertragspartner allerdings ein Verbraucher, wird er von der Verpflichtung zu einer solchen Sicherheitsleistung befreit.

5. Schließlich soll im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) die bisherige gesetzliche Privilegierung der Verbraucherverträge aufgehoben werden. In Zukunft können die Gerichte entscheiden, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel, MEYER-KÖRING V. DANWITZ PRIVAT – Bonn

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