11.04.2006

 

Das geltende Strafrecht kennt spezifische („kleine“) „Kronzeugenregelungen“ für bestimmte Delikte, nämlich bei

  • der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung,
  • der Geldwäsche
  • und im Betäubungsmittelstrafrecht.

Wegen des engen Anwendungsbereichs nur für bestimmte Deliktsbereiche fehlt der heutigen „kleinen“ Kronzeugenregelungen allerdings ein Anreiz für potenzielle „Kronzeugen“, an der Verhinderung diverser nicht erfasster Verbrechen mitzuwirken.
Deshalb soll zukünftig als Regelungsansatz eine allgemeine Strafzumessungsregelung gewählt, die grundsätzlich auf jedes Delikt angewendet werden kann. Zugleich sollen wirksame Mechanismen geschaffen werden, um Missbrauch zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass falsche „Kronzeugen“ streng bestraft werden können.

Das Bundesjustizministerium hat am 11.04.2006 die nachfolgenden Anwendungsbeispiele für das geplante Gesetz veröffentlicht (Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz, Mohrenstr. 37, 0117 Berlin, presse@bmj.bund.de) und benennt als möglichen Anwendungsfall unter anderem den populären Schiedsrichterskandal.

Eckpunkte des Gesetzentwurfs:
Voraussetzungen: Der Täter einer Straftat offenbart sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist,

  • eine nicht nur der leichten Kriminalität zuzurechnende Straftat eines Anderen zu verhindern oder
  • die Aufklärung einer solchen Tat eines Anderen wesentlich zu fördern (z. B. den Täter festzunehmen) oder
  • die Aufklärung der eigenen Tat über den eigenen Beitrag hinaus wesentlich zu fördern.

Beispiel: Der wegen seiner Beteiligung an einem (bewaffneten) Bankraub (§§ 249, 250 StGB) verhaftete A gibt der Polizei Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C führen.
Weitere Voraussetzung für eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe ist, dass die Bedeutung dessen, was der „Kronzeuge“ zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt, dies im Verhältnis zu seiner eigenen Tat rechtfertigt.
Folge: Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Ist „lebenslänglich“ die ausschließlich angedrohte Strafe wie bei Mord darf es nur auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (oder darüber) erkennen;
  • von Strafe absehen darf es nur, wenn die Tat abstrakt nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall keine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr verwirkt hat.

Im Beispielsfall kann das Gericht die Strafe gegen A mildern und dabei unter die Mindeststrafdrohung (§ 250 StGB) von drei Jahren Freiheitsentzug gehen. Ein Absehen von Strafe wird in der Praxis nur unter besonderen Umständen in Frage kommen, z. B. wenn der Tatbeitrag des A gering ist und mit seiner Hilfe weitere Bankraube, die B und C bereits geplant hatten, verhindert werden können.
Haben A, B und C demgegenüber bei ihrem gemeinsamen Bankraub leichtfertig den Tod einer Bankangestellten verursacht, weil sich aus einer ihrer Schusswaffen ein Schuss gelöst hat, so darf das Gericht im Verfahren gegen den „Kronzeugen“ A nicht von Strafe absehen, weil die entsprechende Tat (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB) auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Ausgeschlossen ist die Anwendung der neuen Regelung, wenn der Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat.
Im Beispielsfall hat die Staatsanwaltschaft gegen A bereits Anklage wegen Raubes erhoben und das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Erst jetzt gibt A Hinweise auf seine immer noch nicht bekannten Mittäter. Eine Strafmilderung nach der „Kronzeugenregelung“ kommt dann nicht in Frage. Möglich bleibt es, die Aussagen des „Kronzeugen“ nach den allgemeinen Regeln bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (§ 46 StGB).

Einen besonders großen Anreiz zur Kooperation soll für Straftäter die neue Möglichkeit bieten, auch bei Verbrechen (also jedem Delikt, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist) von Strafe abzusehen. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen mit Zustimmung des Gerichts das Verfahren gegen den Kronzeugen gemäß § 153b StPO einstellen. Jedoch bleibt auch hier bei Mord und anderen Straftaten, die (auch) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, ein Absehen von Strafe generell ausgeschlossen. Im Übrigen kann im Einzelfall auch dann nicht von Strafe abgesehen werden, wenn der „Kronzeuge“ mit seiner konkreten Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mehr verwirkt hat.
Beispiel: Im Zusammenhang mit einem „Schiedsrichterskandal“ benennt der Täter eines schweren Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) die Hintermänner. Er ermöglicht so die Aufklärung der Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus und wendet weiteren großen Schaden vom deutschen Fußball ab. Die ihm drohende Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren kann gemildert werden. Ggf. kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch mit Zustimmung des Gerichts einstellen, wenn nicht die Schwere der Schuld des „Kronzeugen“ entgegensteht.
Die Strafmilderung soll jedoch kein zwingender Automatismus sein. Es bleibe dem Gericht unbenommen, dem „Kronzeugen“ wegen der Schwere seiner Schuld eine Strafmilderung zu verwehren, wenn dies die Bewertung im Einzelfall gebiete.

Wesentliche Unterschiede und Vorzüge im Vergleich zum früheren Kronzeugengesetz:
Die vorgeschlagene Regelung ist eine allgemeine Strafzumessungsregel, d. h. sie ist grundsätzlich nicht auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Strafverfolgungspraxis bemängelte an der früheren Kronzeugenregelung vor allem die enge Bindung an die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB (kriminelle / terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise schwierig nachzuweisen sind, so das Bundesjustizministerium. In der Praxis waren deshalb oft schwierige und langwierige Ermittlungen nötig, bevor feststand, dass man einem kooperationsbereiten Beschuldigten die Vergünstigungen aus der früheren Kronzeugenregelung in Aussicht stellen konnte.
Die Tat des „Kronzeugen“ und die Tat, auf die sich seine Präventions- oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben Deliktsgruppe zuzuordnen sein.
Beispiel: Der eines Raubes beschuldigte „Kronzeuge“ kann z. B. in den Genuss der Strafmilderung kommen, wenn er einen Mord aufzuklären oder zu verhindern hilft, z. B. konkrete Angaben zum Aufenthaltsort des Täters macht oder Hintergrundinformationen preisgibt, die die weitere Aufklärung der Tat wesentlich erleichtern.
Im Unterschied zu bestehenden Reglungen soll kein konkreter Ermittlungserfolg verlangt werden, sondern es soll ausreichen, dass die Angaben des „Kronzeugen“ zur Präventions- oder Aufklärungshilfe „geeignet“ sind. Damit soll ein größerer Kooperationsanreiz geschaffen werden, denn der „Kronzeuge“ wird nicht mit dem Risiko eines Ermittlungserfolgs belastet.
Beispiel: Der „Kronzeuge“ macht Angaben über den aktuellen Aufenthaltsort eines anderen Tatverdächtigen. Auf dem Weg zu dem angegebenen Ort verunglückt der Streifenwagen, deshalb missglückt die Ergreifung des Täters.

Vorbeugung gegen Missbrauch
Gleichzeitig soll die vorgeschlagene Neuregelung Missbrauchsgefahren unterbinden. Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs (nur bis zum Eröffnungsbeschluss) und durch der Erhöhung der Strafrahmen der für falsche „Kronzeugenaussagen“ einschlägigen Straftatbestände (§§ 145d, 164 StGB). Da es keinerlei gesetzlichen Automatismus für eine Strafmilderung geben soll, bleibt es zudem in jedem Fall der Entscheidung des Gerichts überlassen, nur wirklich stichhaltige Angaben des „Kronzeugen“ zu honorieren.

  • Die Anwendung der neuen „Kronzeugenregelung“ wird nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den „Kronzeugen“ möglich sein. Nach diesem Zeitpunkt kann das Gericht die Angaben des Beschuldigten („Kronzeugen“) oft nur noch eingeschränkt überprüfen, ohne das Verfahren wesentlich zu verzögern. Spätere Angaben können allerdings im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB berücksichtigt werden.
  • Die Strafrahmen für das Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d StGB und die falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB werden für die Fälle angemessen erhöht, in denen der Kronzeuge falsche Angaben macht, um sich eine Vergünstigung nach der neuen „Kronzeugenregelung“ zu erschleichen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael C. Gussone, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT – Bonn

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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