Wird eine Ehe geschieden, so wird normalerweise im Scheidungsurteil auch der Versorgungsausgleich durchgeführt: Der Ehegatte, der in der Ehe höhere laufende Versorgungsansprüche (Rente, Betriebsrente, Pension usw.) erworben hat, verliert die Hälfte des Mehrbetrages durch die gerichtliche Entscheidung an den anderen; im wirtschaftlichen Ergebnis haben dann beide Eheleute für die Ehezeit gleich hohe Versorgungsansprüche. Der Versorgungsausgleich wirkt sich zum Vorteil des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten erst aus, wenn dieser selbst versorgungsberechtigt wird, während der ausgleichspflichtige frühere Ehegatte einen Nachteil erst hat, wenn er selbst Versorgung bezieht.
Über den Versorgungsausgleich können Vereinbarungen geschlossen werden, die entweder ein Jahr nach Vertragsabschluss wirksam werden (wenn kein Ehegatte bis dahin die Scheidung beantragt hat) oder sonst durch das Familiengericht genehmigt werden müssen. Häufig werden Abfindungsvereinbarungen getroffen mit dem Inhalt, dass auf den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise verzichtet wird und der ausgleichspflichtige Ehegatte an den anderen als Gegenleistung einen Kapitalbetrag zahlt.
Mit der steuerrechtlichen Bedeutung einer solchen Abfindungszahlung bei Beamten hat sich jetzt der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vom 08.03.2006 befasst (IX R 107/00 und IX R 78/01). Es ging um die Frage, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte die Kapitalzahlung und ggf. auch die für eine Finanzierung anfallenden Zinsen als Werbungskosten geltend machen könne. Das hat der BFH zu Recht bejaht mit der Begründung, mit einer solchen Zahlung werde bezweckt, dass künftiges Einkommen erhalten bleibe. „Es handelt sich um Kosten zur Erhaltung der Einnahmen, mithin um (vorab entstandene) Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ließe man sie unberücksichtigt, würden sie doppelt besteuert. Denn der Steuerpflichtige wendet aus versteuertem Einkommen etwas auf…, was später voll der Besteuerung unterliegt.“
Das Gleiche gilt im Übrigen auch für den Fall, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist und der Beamte an seinen Dienstherrn später eine Zahlung gemäß § 58 Beamtenversorgungsgesetz leistet, um den durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Verlust seiner Pensionsansprüche ganz oder teilweise wieder auszugleichen (BFH BStBl II 1993, 867).
Wer also als Beamter an seinen Ehegatten etwas zahlt, um den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise zu vermeiden, sollte genauso wie derjenige, der eine Ausgleichszahlung an seinen Dienstherrn leistet, seine Aufwendungen steuerlich als Werbungskosten in dem Jahr geltend machen, in dem die Aufwendungen anfallen.
Verfasser: Rainer Bosch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bonn
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