01.05.2006 -

I. Der Fall

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem technischen Überwachungsverein, beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen für den Kraftfahrzeugverkehr eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag enthielt dazu folgende Klausel: „Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden rund 15.000 Mark betragen. Sie gelten für die Dauer von zwei Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet.“ Der Beklagte schloss seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich ab. Im Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2003. Daraufhin forderte die Klägerin von ihm Ausbildungskosten in Höhe von etwa 5.000 Euro zurück. Während das Arbeitsgericht der Klage noch teilweise stattgegeben hatte, wiesen das Landesarbeitsgericht und das BAG sie ab.

II. Die Entscheidung

Haben die Parteien in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ist diese Rückzahlungsklausel wegen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber nur, wenn die Rückzahlungspflicht nach der Klausel völlig unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt. Auch eine geltungserhaltende Reduktion schlossen die Richter aus. Die Auslegung einer solchen Klausel dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet werde, komme nicht in Betracht.

III. Praxishinweis

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Gestaltungsmöglichkeiten für Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten weiter eingeschränkt. Rückzahlungsklauseln werden in aller Regel vom Arbeitgeber vorgegeben. Sie unterliegen auch dann der Inhaltskontrolle, wenn der Arbeitgeber sie erstmals verwendet. Unwirksam ist eine Klausel, die den Arbeitnehmer mit Ausbildungskosten belastet, obwohl er durch die Ausbildung keinen beruflichen Vorteil erlangt. Entsprechendes gilt, wenn die Rückzahlungspflicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist auf Gründen beruht, die dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen sind. Nunmehr sind auch Klauseln unwirksam, die auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht abstellen. Wir empfehlen daher, die Beendigungsgründe, die eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers zulässigerweise auslösen können, im Vertrag konkret zu benennen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M., Bonn
MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT

 

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