01.05.2006

Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 ist die Erhöhung des regulären Umsatzsteuersatzes von aktuell 16 Prozent auf 19 Prozent zum 01.01.2007 geplant. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert weiter gelten. Auch wenn es bis zum In-Kraft-Treten der Umsatzsteuererhöhung noch einige Monate dauert, soll bereits jetzt auf die Folgen hingewiesen werden.
Grundsätzlich ist bei einer Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ab dem 01.01.2007, 00.00 Uhr, getätigt werden, der Steuersatz von 19 Prozent maßgebend. Dabei ist unerheblich, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. D.h., die Anwendung des höheren Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder Rechnungserteilung vor dem 31.12.2006 verhindert werden.
Dazu folgende Beispiele:

Maßgeblich ist der Lieferzeitpunkt
Kauft ein Privatkunde [nicht: Unternehmer! Der unternehmerische Bereich ist trotz Steuererhöhung wegen des Vorsteuerabzugs im Ergebnis nicht belastet] im Dezember 2006 von einem Kfz-Händler einen Pkw, der im Januar 2007 an ihn ausgeliefert und von ihm bezahlt wird, unterliegt das Geschäft schon dem Steuersatz von 19 Prozent. Für die Festlegung, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, ist allein von Bedeutung, wann dem Kunden die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand verschafft wird. Der Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2006 ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Der Kfz-Händler hat damit für dieses Geschäft in seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2007 eine Umsatzsteuer von 19/119 des Bruttoverkaufserlöses aufzunehmen.

Besonderheiten bei Anzahlungen
Würde dieser Privatkunde bereits bei Abschluss des Vertrags eine Anzahlung entrichten und den Restkaufpreis bei Abholung im Januar 2007 begleichen, änderte das nichts:
Auch hier wird dem Kunden die Verfügungsmacht erst im Januar 2007 verschafft. Damit unterliegt auch dieses Geschäft dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der Kfz-Händler hat somit im Dezember 2006 aus der Anzahlung eine Umsatzsteuer von 16/116 an das Finanzamt abzuführen. Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Januar 2007 hat er dann die volle Umsatzsteuer von 19/119 aus dem gesamten Kaufpreis abzüglich der im Dezember 2006 bereits auf die Anzahlung gezahlten Umsatzsteuer anzugeben.

Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung (§ 29 UStG)
In einem weiteren Beispiel hat ein Privatkunde wieder bei einem Kfz-Händler einen Pkw geordert. Diesmal erfolgt der Vertragsabschluss aber vor dem 01.09.2006 d.h., mehr als vier Monate vor der geplanten Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Im Kaufvertrag ist neben dem Kaufpreis ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent ausgewiesen. Bei Lieferung des Pkw im Januar 2007 überreicht der Kfz-Händler dem Kunden eine Rechnung, die einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent ausweist.
Auch die frühe Bestellung des Pkw ändert nichts daran, dass dieser erst im Jahr 2007 geliefert wird und das Geschäft damit dem erhöhten Umsatzsteuersatz unterliegt. Der Unternehmer kann hier von dem Kunden auch grundsätzlich die erhöhte Umsatzsteuer verlangen. Denn er hat über das Umsatzsteuerrecht einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch erlangt:
Wird der Kaufvertrag mehr als vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen, kann der Unternehmer den höheren Steuerbetrag von seinem Kunden in der Regel automatisch nachfordern (§ 29 UStG). Das gilt allerdings nur dann, wenn die Vertragspartner darüber hinaus nichts anderes vereinbart haben.
Hat der Kfz-Händler den Vertrag allerdings – unter sonst gleichbleibenden Bedingungen – erst nach dem 01.09.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den Unternehmer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist dies nur noch möglich, wenn der Vertrag dazu eine Regelung enthält oder der Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde.
Hinweis: Es ist im Hinblick auf § 29 UStG also wichtig, bereits im Vorfeld darauf zu achten, dass z.B. in Kaufverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend klare Regelungen für diese Fälle aufgenommen werden.

Besonderheiten bei Dauerleistungen
Auswirkungen hat die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen, sofern der Zeitpunkt des lnkrafttretens des neuen Steuersatzes in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Grundsätzlich ist bei Dauerleistungen auch die Abrechnung und Ausführung von Teilleistungen möglich. Diese gelten mit dem Ende des Abrechnungszeitraums als erbracht. In den Fällen, in denen bei Dauerleistungen die Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2006 enden, gilt der Steuersatz von 16 Prozent. Ab dem 01.01.2007 kommt der neue Steuersatz von 19 Prozent zum Tragen.

Rechnungsprüfung am Jahreswechsel
Ist in einer Eingangsrechnung auf den ersten Blick erkennbar, dass der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag den allgemeinen Steuersatz übersteigt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Daher ist Folgendes zu beachten:
Trägt die Eingangsrechnung z.B. das Datum des 02.01.2007 und weist aber einen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent aus, ist das korrekt, wenn die der Rechnung zu Grunde liegende Leistung noch im Jahr 2006 erbracht wurde. Als Vorsteuer sind dann die ausgewiesenen 16 Prozent abziehbar.
Ist eine Rechnung nach dem 01.01.2007 ausgestellt und die Umsatzsteuer mit 19 Prozent ausgewiesen worden, ist in der Regel problemlos die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Ist eine Eingangsrechnung kurz vor dem 01.01.2007 erstellt worden, sollte überprüft werden, ob sie den Steuersatz von 16 Prozent ausweist. Wenn nicht, sollte die Ausstellung einer korrekten Rechnung verlangt werden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Hinweis: Im Hinblick auf die geplante Umsatzsteuererhöhung kann es somit für Privatpersonen und für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte), ratsam sein, größere Anschaffungen vorzuziehen. Zu beachten ist aber, dass die Vornahme von Anzahlungen auf Anschaffungsvorgänge keine geeignete Maßnahme darstellt, um der Erhöhung zu entgehen. Denn wird die Leistung erst im Jahr 2007 ausgeführt, ist regelmäßig mit einer Nachversteuerung zu rechnen

Es ist damit zu rechnen, das das Bundesfinanzministerium rechtzeitig ein ausführliches Schreiben zur Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes mit Wirkung vom 01. Januar 2007 herausgegeben wird. Bis dahin kann als Richtschnur das zur letzten Erhöhung zum 01. April 1998 herausgegebene Schreiben des BMF herangezogen werden (Fundstelle: BMF 10.2.1998, IV C 3 – S 7210 – 20/98, Abdr. in BStBl 1998 I S. 177).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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