09.05.2006

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.01.2006 eine finanzgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, wonach Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs haben.

Der Fall:

Die seit dem Jahre 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) lebenden Kläger beantragten bei ihrer jeweiligen Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2002 die Durchführung einer Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG mit dem Ziel der Anwendung des Splittingtarifs gemäß § 32a Abs. 5 EStG. Das Finanzamt folgte diesen Anträgen nicht, sondern setzte die Einkommensteuer durch Einzelveranlagungen unter Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle fest. Die gegen die Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Köln ab. Diese Entscheidung wurde jetzt durch den BFH bestätigt.

Die Entscheidung des BFH:

Wie die Vorinstanz lehnt der BFH sowohl die unmittelbare als auch die analoge Anwendung der §§ 26, 26b EStG auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab. Die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b EStG mit dem Vorteil des Splittingtarifs stehe nach dem Wortlaut des Gesetzes nur Ehegatten zu. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG leben würden, seien vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst, weshalb eine unmittelbare Anwendung der genannten Regelungen des EStG ausscheide.

Auch eine analoge Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen lehnt der BFH ab, da eine hierfür erforderliche Regelungslücke im Gesetz nicht erkennbar sei. Nach der Gesetzgebungsgeschichte des LPartG habe der Gesetzgeber das Problem erkannt, eine mögliche Anwendung des Splittingtarifs auf Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Folgenden allerdings nicht gesetzlich geregelt. Da der Gesetzgeber bei der Schaffung des LPartG bewusst auf eine Änderung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Zusammenveranlagung und zum Splittingverfahren verzichtet habe, bedeute dies, dass die Regelungen nach wie vor ausschließlich für Ehegatten anwendbar bleiben sollen. Dies sei auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu beanstanden. Soweit der Gesetzgeber Ehe steuerlich besser gestellt habe als nichteheliche Lebensgemeinschaften, habe das Bundesverfassungsgericht dies im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, für gerechtfertigt gehalten.

Anmerkung:

Nach einem Urteil des Niedersächsischen FG vom 24.08.2005 – 3 K 55/04 – ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auch bei der Erbschaftsteuer einer Ehe nicht gleichzustellen. Das Niedersächsische FG verweist wegen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT, Bonn

 

 

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