28.05.2006

Der BGH hat jüngst über die so genannte kombinierte Beschlussfassung in der GmbH entschieden (Urteil vom 16.01.2006 – II ZR 135/04). Er hat seine bisherige Rechtsprechung präzisiert und generell festgestellt, dass eine kombinierte Beschlussfassung nur zulässig ist, wenn diese Form der Beschlussfassung in der Satzung verankert ist.

Der Fall:

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH war in beschlussfähiger Mitgliederzahl zusammengekommen. Ein Gesellschafter hatte vorab die Bitte übermittelt, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach der Gesellschafterversammlung seine Stimme schriftlich abgeben zu dürfen. Die beschlussfähige Gesellschafterversammlung entsprach dieser Bitte und beauftragte den Versammlungsleiter, das Votum des fehlenden Gesellschafters einzuholen. In der Satzung der Gesellschaft war ein solches Verfahren nicht vorgesehen. Der abwesende Gesellschafter machte von der ihm eröffneten Möglichkeit späterer Stimmabgabe keinen Gebrauch und hätte durch seine Stimme die von der beschlussfähigen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse auch nicht verhindern können.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH stellte die Nichtigkeit der gerichtlich angefochtenen Beschlüsse fest. Das gewählte Verfahren, mit dem ein Gesellschafterbeschluss sowohl in einer Versammlung als auch zusätzlich im schriftlichen Verfahren gefasst würde, stelle ein so genanntes kombiniertes Verfahren dar. Dieses kombinierte Verfahren sehe das Gesetz in § 48 GmbHG nicht vor. Es sei nur auf satzungsrechtlicher Grundlage zulässig, die im entschiedenen Fall nicht gegeben war. Unerheblich sei dabei, dass die Gesellschafterversammlung auch ohne den abwesenden Gesellschafter, der nachträglich schriftlich beteiligt werden sollte, beschlussfähig war und dass der abwesende Gesellschafter die in der Versammlung von der beschlussfähigen Versammlung gefassten Beschlüsse nachträglich nicht mehr hätte umstoßen können. Nicht erheblich sei zudem, dass der abwesende Gesellschafter von der ihm von der Gesellschafterversammlung eingeräumten Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch gemacht habe.

Der BGH betonte, dass auch der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss erst mit der Feststellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst sei. Obwohl mangels Beteiligung des abwesenden Gesellschafters das Beschlussverfahren noch nicht beendet und eine Feststellung des Beschlussergebnisses nicht erfolgt sei, bestehe in dem entschiedenen Fall die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung, da die gefassten Beschlüsse in jedem Fall nichtig seien.

Die in einem kombinierten Verfahren gefassten Gesellschafterbeschlüsse seien auch dann nichtig, wenn alle Gesellschafter ihr Einverständnis mit diesem Verfahren erklärt hätten. Der BGH präzisierte damit eine frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1972, 623), in der er diese Frage noch offen gelassen hatte.

Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT, Bonn

 

 

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