Das Mutterschutzgesetz sieht für werdende Mütter Beschäftigungsverbote vor. In einem aktuellen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein festgestellt, dass eine schwangere Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber auf das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung verzichten kann (Beschl. v. 15.12.2005 – 2 Ta 210/05 -, NZA-RR 2006, 178). Nachfolgend die Kernaussagen der Entscheidung:
I. Verzicht auf Beschäftigungsverbot vor Entbindung für Arbeitgeber verbindlich
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, § 3 Abs. 2 MuSchG. Allerdings sieht die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MuSchG ausdrücklich vor, dass dies dann nicht gilt, wenn sich die Arbeitnehmerinnen ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Die Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Hieraus wird deutlich, dass die werdende Mutter es selbst in der Hand haben soll, zu beurteilen, ob ihr die Weiterarbeit noch zumutbar erscheint. Je nach Art der Beschäftigung, dem Umfeld sowie der körperlichen und seelischen Situation ist in den letzten Wochen vor der Entbindung die Belastung durch die Arbeit unterschiedlich schwer. Der Gesetzgeber wollte der Schwangeren als mündige Arbeitnehmerin die Beurteilung der Zumutbarkeit damit selbst überlassen.
II. Beschäftigungsverbot dient allein dem Schutz der werdenden Mutter
Arbeitgeber können bei einem Verzicht der schwangeren Arbeitnehmerin auf das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG sich nicht darauf berufen, die Schwangere könne aus Fürsorgegesichtspunkten nicht beschäftigt werden. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MuSchG, wie auch die des § 6 MuSchG (Beschäftigungsverbote nach der Entbindung) dienen nicht dem Schutz des Arbeitgebers, sondern allein dem der Arbeitnehmerin. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig.
Fazit:
Arbeitgeber müssen Schwangere auch in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigen, wenn diese auf ihr Beschäftigungsverbot verzichten. Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Wird keine Beschäftigung zugewiesen, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug.
Verfasser: Dr. Nicolai Besgen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn
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