21.06.2006

 

Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bereits am 7.4.2006 zugestimmt hatte, sind nunmehr die neuen Regelungen zur Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen in Kraft getreten. Rückwirkend ab dem 1.1.2006 gilt:

  • Die Besteuerung der Privatnutzung von Fahrzeugen nach der 1-Prozent-Regel ist ab 2006 nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von über 50 Prozent möglich.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 Prozent wird die nachgewiesene oder aber geschätzte Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Die konkrete Höhe des Anteils der betrieblichen Nutzung muss künftig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Erfolgt der Nachweis nicht, kann das Finanzamt den Anteil schätzen.
  • Der Nachweis, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 Prozent liegt und damit die 1-Prozent-Regel zur Anwendung kommen kann, muss entweder durch ein Fahrtenbuch oder aber mittels anderer Nachweise glaubhaft gemacht werden. Die Verwaltung will hierzu einen Erlass veröffentlichen. Darin soll u.a. mitgeteilt werden, ob und ggf. welche alternativen Nachweise zum Fahrtenbuch erlaubt sein werden.
  • Die gesetzliche Änderung hat keine Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbesteuerung, d.h. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt.

Hinweis:
Wollen Betroffene den Beweis gegenüber dem Finanzamt führen, sollten sie umgehend entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch eine „alternative“ Beweissicherung die betrieblich gefahrenen Kilometer genauestens festhalten. Anderenfalls riskieren sie, dass der private Anteil des Firmenwagens bereits für das laufende Jahr 2006 ggf. auf über 50 Prozent geschätzt wird. Das hätte zur Folge, dass die 1-Prozent-Regel nicht zur Anwendung kommt und die Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werde.
Wer schon abschätzen kann, dass die Privatnutzung über 50 % liegt, nicht jedoch über 90 %, kann sich die Mühe des Fahrtenbuchs sparen. Er muss sich dann aber schon gute Argumente für die anstehende Schätzung zurechtlegen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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