Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 14. 12. 2005 (Az.: 5 U 200/04 (Miss 17) ) entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH im Fall von Markenverletzungen der GmbH neben der GmbH selbst als Gesamtschuldner für den Schaden des Markeninhabers haften – sowohl für Rechtsverfolgungskosten als auch auf Schadensersatz für die Kennzeichenverletzung (bemessen im Wege der Lizenzanalogie).
GmbH-Geschäftsführer müssen sich darauf einstellen, noch mehr als früher selbst und unmittelbar in Anspruch genommen zu werden.
Der Fall:
Die Klägerin nahm den Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz aus einer Kennzeichenverletzung in Anspruch. Zuvor hatte die Klägerin nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen die GmbH erwirkt. Diese einstweilige Verfügung erkannte die GmbH als endgültige Regelung an und gab den in der Verletzungszeit erzielten Umsatz mit € 71.735,21 an. Die Klägerin forderte daraufhin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 5% dieses Umsatzes, nämlich 3.586,76 Euro. Da die GmbH nicht bezahlte, verklagte die Klägerin nunmehr den Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Kennzeichenverletzung und aus dem gegen die GmbH erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss.
Die Entscheidung
Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, nicht so das OLG Hamburg. Denn im Ergebnis besaß die Klägerin zunächst einen Schadensersatzanspruch gegen die GmbH. Nach ständiger Rechtsprechung haften die Geschäftsführer einer GmbH bei Kennzeichenverletzungen aber auch persönlich, wenn sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wenn sie jedenfalls von ihr Kenntnis haben und die Möglichkeit, sie zu verhindern (BGH, GRUR 1986, 248 [251] – Sporthosen). Sogar ohne eigene Kenntnis kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers unter dem Gesichtspunkt der Organisationspflichtverletzung in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzieht, etwa durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240 – Super Mario).
Vorliegend hatte der Beklagte unstreitig Kenntnis von der Kennzeichenverletzung der GmbH, die er als Geschäftsführer selbst verantwortet hatte. Im Verhältnis zur GmbH ist er selbst als Angestellter nicht nur Gehilfe der Kennzeichenverletzung, sondern unmittelbar Täter. Er haftet dann auch für eine fahrlässige Kennzeichenverletzung und eine solche nahm das OLG an. Der Geschäftsführer ist das gesetzliche Organ der GmbH und diese konnte nur durch ihn handeln. Es gibt neben dem Geschäftsführer keinen die GmbH als Organ verkörpernden Haupttäter, dem der Geschäftsführer als Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat helfen könnte.
Das OLG führt aus:
Das Handeln des Geschäftsführers lässt sich nicht aufspalten in ein täterschaftliches Handeln als Organ der GmbH einerseits und eine bloße Gehilfenstellung im Hinblick auf eine interne Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern andererseits. … Alles andere wäre mit der Funktion und Stellung des Geschäftsführers als gesetzliches Organ der GmbH unvereinbar. Als solcher hat er dafür zu sorgen, dass die GmbH nicht die Kennzeichenrechte Dritter verletzt. Die Auffassung des LG würde auch zur Folge haben, dass die anerkannte persönliche Haftung des Geschäftsführers vor allem bei kleinen Gesellschaften, die durch eine stärkere persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers von den Gesellschaftern geprägt sein können, leer liefe, da der Geschäftsführer sich seiner Verantwortung durch Hinweis auf eine entsprechende Weisung des Gesellschafters entziehen könnte.
Die Haftung des Geschäftsführers bejahte das OLG auch unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens. Denn als Geschäftsführer war er dafür verantwortlich, dass die GmbH sich gesetzestreu verhielt und hätte die wichtige Frage der Kennzeichenwahl nicht allein dem Gesellschafter überlassen dürfen, sondern hätte diese in eigener Verantwortung auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen müssen.
Das OLG geht dabei sehr weit:
Notfalls hätte er – wenn er sich gegenüber dem Gesellschafter im Innenverhältnis nicht hätte durchsetzen können – sein Amt als Geschäftsführer niederlegen und den Anstellungsvertrag kündigen müssen.

Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs:
1. Schadensersatz für die Kennzeichenverletzung kann die Markeninhaberin anerkanntermaßen im Wege der Lizenzanalogie geltend machen. Die Berechnung eines Prozentsatzes auf den erzielten Umsatz des Verletzers stellt im Markenrecht eine gängige und anerkannte Art der Schadensberechnung dar. Üblich sind regelmäßig 1 – 5%. Danach liegt die Forderung der Klägerin zwar an der Obergrenze, andererseits ist die besondere Verletzungsintensität der vorliegenden Kennzeichenverletzung zu berücksichtigen.
2. Die Rechtsverfolgungskosten aus dem Verfügungsverfahren gegenüber der GmbH sind jedenfalls in der entschiedenen Fallkonstellation ersatzfähig. Denn die GmbH und der Geschäftsführer haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. Es muss sich um Folgen handeln, die im Bereich der Gefahren liegen, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (BGH, NJW 1990, 909).
Dieser Zusammenhang besteht ohne weiteres. Denn als Geschäftsführer hätte er der außergerichtlichen Abmahnung Folge leisten können. Dann wären die gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber der GmbH nicht angefallen.

Die Leitsätze fasst das OLG wie folgt zusammen:

  • 1. Wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine durch diese begangene Markenverletzung vorliegen, haftet er als Täter auch für fahrlässig begangene Verletzungen. Er wird nicht dadurch zum Gehilfen, dass er auf Weisung des Gesellschafters gehandelt hat.
  • 2. Als Folge der Markenverletzung kann der Geschäftsführer auch auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden, die in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren gegen die GmbH entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING V. DANWITZ PRIVAT – Bonn – 2006

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