29.06.2006

 

So überschreibt das Bundesjustizministerium den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Das Gesetz könnte Ende 2007 in Kraft treten und soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
In Deutschland gibt es ca. 1 Million GmbHs. Die GmbH ist somit die Rechtsform des deutschen Mittelstandes. Gleichwohl steht die GmbH vermehrt im Wettbewerb mit ausländischen Limiteds, die der GmbH den Rang ablaufen könnten und für grenzüberschreitende Aktivitäten derzeit noch flexibler sind. Ziel der GmbH-Reform ist es, dem entgegenzuwirken und die GmbH für Unternehmensgründer attraktiver zu machen. Gute Gründe also, sich frühzeitig damit zu befassen, was die GmbH-Reform bringt.
Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher € 25.000 auf € 10.000 herabgesetzt werden, um Unternehmensgründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe, Kleinunternehmen und Existenzgründer mit geringem Kapitalbedarf zu erleichtern. Davon muss die Hälfte, also nur noch ein Betrag von 5.000 € bei Gründung aufgebracht werden. Ein Mindeststammkapital von € 10.000 soll als Seriösitätsschwelle dienen und faktisch vermögenslose 1,-Euro-Gesellschaften verhindern, wie sie im Ausland möglich sind.
Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens € 1,00 lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können künftig also leichter gestückelt werden. Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen wird erleichtert, indem das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen aufgehoben wird.
Ein echtes Plus für Handwerks- und Restaurantbetriebe oder auch Bauträger: Die Handelsregistereintragung wird von der gewerberechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Es reicht, bei Gründung zu versichern, dass die Genehmigung beantragt wurde. Die Genehmigung muss dann nur innerhalb einer Frist nachgewiesen werden, sonst wird die GmbH wieder gelöscht.
Bei Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. Heute darf eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat.
Erhöhung der Attraktivität der GmbH als europataugliche Rechtsform
EU-Auslandsgesellschaften können nach der Rechtsprechung des EuGH ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat wählen. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Zukünftig soll es deutschen GmbHs gestattet werden, einen Verwaltungssitz im Ausland zu wählen und ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten – eine attraktive Möglichkeit für deutsche Gesellschaften, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen und nicht mehr auf unbekannte ausländische Rechtsformen ausweichen zu müssen.
Mehr Transparenz auf die Gesellschafter
Das elektronische Handelsregister kommt. Alle gespeicherten Registerdaten sollen über das Internet für jedermann einsehbar sein. Heute ist für Geschäftspartner oft nicht erkennbar, wer hinter der GmbH steckt. Abhilfe soll eine transparente Gesellschafterliste schaffen. Diese hat einen weiteren Vorteil, denn wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört und ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist.
Entrümpelung beim Eigenkapitalersatz
Die gerade in Insolvenzfällen undurchdringlich und für Gesellschafter einer GmbH brandgefährlich gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts soll erheblich vereinfacht und grundlegend entrümpelt werden. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Gesellschafterleistungen an die GmbH (z.B. Grundstücksüberlassung oder Gesellschafterdarlehen) als haftendes Eigenkapital behandelt werden und damit in der Insolvenz ggf. verloren sind. Ohne ein ausführliches Studium der umfangreichen und komplizierten Rechtsprechung kann heute kein Gesellschafter das Eigenkapitalersatzrisiko verlässlich abschätzen. Grundgedanke der Neuregelung ist, Geschäftsführern und Gesellschaftern der GmbH einen einfachen, verständlichen und klaren Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen.
Bekämpfung von Missbräuchen
In das Handelsregister muss zukünftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen werden. Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird im Interesse der Gläubiger eine öffentliche Zustellung fingiert. Ein Untertauchen soll so erschwert werden.
Die Einführung einer Insolvenzantragspflicht auch für die Gesellschafter soll das bisher häufig zu beobachtende Umgehen der Insolvenzantragstellung durch Abtauchen der Geschäftsführer verhindern. Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung selbst einen Insolvenzantrag zustellen.
Schließlich werden die bisherigen Ausschlussgründe für vorbestrafte Geschäftsführer werden erweitert. Zum Geschäftsführer kann zukünftig nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, Meyer-Köring v. Danwitz Privat – Bonn – 2006

 

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