Gerade bei größeren Vermögen stellt sich im Rahmen der strategischen Nachfolgeplanung häufig die Frage, ob und wie das Vermögen als Ganzes gegen „Zersplitterung“ und Auszehrung durch die Erben gesichert werden soll. In diesem Zusammenhang taucht dann häufig die Frage nach einer „Familienstiftung“ auf.

Ob die Familienstiftung ein probates Mittel ist, hängt sehr von den Gegebenheiten des Einzelfalls und den Präferenzen des Mandanten bzw. potenziellen Stifters ab. Sie bietet einige steuerliche Vorteile, ist aber auch mit diversen Nachteilen behaftet. Über Folgendes müssen sich potentielle Stifter im Klaren sein:

I. Begriff der Familienstiftung

Eine Familienstiftung ist begrifflich eine zweckgebundene Vermögensmasse, die keine Gesellschafter, sondern nur Begünstigte, sog. Destinäre hat. Das Vermögen wird also in einer körperschaftlich strukturierten Rechtsform gebündelt, die durch den Vorstand ausschließlich zu dem Stiftungszweck (der Förderung des Familienwohles) gelenkt wird und damit völlig von ihrem Gründer und dessen Erben losgelöst ist. Mit anderen Worten: Durch Übertragung des Vermögens auf die Stiftung entäußert sich der Stifter seines Vermögens endgültig. Das Vermögen gehört der Stiftung und nicht mehr dem Stifter oder seiner Familie. Zwar kann man die Gremien der Stiftung passend besetzen, um eine Kontrolle durch die Familie sicherzustellen. Ein ungehinderter Zugriff auf das Stiftungskapital ist allerdings nicht mehr möglich.

Nachteilig ist außerdem die staatliche Genehmigungsbedürftigkeit sowie die staatliche Stiftungsaufsicht. Diese Nachteile lassen sich allerdings ggf. durch Gründung einer sog. unselbständigen Stiftung umgehen, die dann von einem Treuhänder (z.B. einer Stiftungsagentur) nach Maßgabe eines Treuhandvertrages verwaltet wird.

II. Steuerliche Aspekte

Die Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen ist erbschaftssteuerpflichtig. Steuerschuldner gem. § 20 ErbStG ist die Stiftung. Die Steuerklasse ergibt sich nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verhältnis des Stifters zu dem nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten, die Bemessungsgrundlage ist nach §§ 10 ff. ErbStG zu ermitteln.

Ist die Stiftung allerdings gemeinnützig, sind Zuwendungen an die Stiftung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG steuerfrei, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Vermögen zu Lebzeiten oder von Todes wegen zugewandt wurde. Es genügt, wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit jedenfalls im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer erfüllt sind. Allerdings ist bei gemeinnützigen Stiftungen wiederum zu beachten, dass die Zuwendungen an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen höchstens ein Drittel der Einkünfte der Stiftung betragen dürfen (§ 58 Nr. 5 AO)

Der Stifter muss sich also entscheiden, ob die Einkünfte der Stiftung zu mehr als 1/3 an den Begünstigten gehen sollen (dann keine Gemeinnützigkeit und keine Erbschaftsteuerfreiheit der Stiftung) oder ob die Zuwendungen an die Begünstigten begrenzt werden sollen (dann Gemeinnützigkeit und Erbschaftsteuerfreiheit).

Entscheidet sich der Erblasser gegen die Gemeinnützigkeit, ist ein weiterer Nachteil, dass das Vermögen einer Familienstiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland in Zeitabständen von je 30 Jahren der sog. Erbersatzsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Grundlage der Erbersatzsteuer ist eine Erbschaftsfiktion in Zeitabständen von 30 Jahren, die mit dem ersten Übergang des Vermögens auf die Stiftung beginnt. Steuerschuldner ist die Stiftung. Erfasst wird dabei das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Familienstiftung einschließlich ausländischer und nicht familienbezogener Vermögensteile (§ 10 Abs. 1, S. 5 ErbStG).

III. Alternativen

Aus den genannten Gründen ist die Errichtung einer Familienstiftung oftmals nicht das probate Mittel. Will der Erblasser das Vermögen dem unmittelbaren Zugriff der Erben entziehen, kommt als Alternative auch eine Dauertestamentsvollstreckung in Betracht. Zum Testamentsvollstrecker kann eine Person seines Vertrauens eingesetzt werden, die den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers verwaltet. Dabei kann geregelt werden, in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker Zahlungen an die Erben (z.B. aus Einkünften des Nachlasses) tätigen darf. Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers erfolgt durch die Erben im Zusammenwirken mit dem Nachlassgericht.

Soll eine Zerfaserung des Vermögens verhindert werden, kommen auch andere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, z.B. Auseinandersetzungsverbote, Einsetzung von Alleinerben und Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten oder auch ein sogenannter „Familienpool“ (dazu mehr in einem separaten Newsletter).

IV. Fazit

Wer sich mit dem Thema beschäftigt, dem stehen viele Gestaltungsmöglichkeiten offen, die aber wegen der Komplexität der Thematik und des Wechselspiels zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und steuerlichen Auswirkungen in enger Abstimmung durch einen fachkundigen Berater, z.B. einen Fachanwalt für Erbrecht, geprüft werden sollten.

Verfasser: Alexander Knauss, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn

 

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