26.07.2006

 

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006 (BGBl. 2006 I S. 1095) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit Wirkung zum 01.01.2006 geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist (Bundesministerium der Finanzen 7. Juli 2006, IV B 2 – S 2177 – 44/06/IV A 5 – S 7206 – 7/06).

1. Zulässige Anwendung der 1 %-Regelung
a. Umfang der betrieblichen Nutzung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu ermitteln, wenn dieses zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.

b. Nachweis der betrieblichen Nutzung
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen.
Auch

  • die Eintragungen in Terminkalendern,
  • die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern,
  • Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen

können zur Glaubhaftmachung geeignet sein.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Anders als beim Fahrtenbuch reichen dabei Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.

Wichtig: Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Dies kann in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Diese Vermutung gilt, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen hält, nur für das Kraftfahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kraftfahrzeuge gelten die allgemeinen Grundsätze.

Wichtig: Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 Prozent der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen.

Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden.

2. Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil 10 bis 50 Prozent, darf der private Nutzungsanteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) bewertet werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind Betriebsausgaben; der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung, wenn ein Fahrtenbuch verwendet worden ist.

3. Umsatzsteuerliche Beurteilung
Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Insoweit steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu. Im Gegenzug ist die private Nutzung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Die Höhe der Privatentnahme kann allerdings dann nicht mehr pauschal angesetzt werden, wenn die 1-Prozent-Regel bei der Gewinnermittlung nicht mehr möglich ist. Dann muss der private Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt und angesetzt werden. Grundsätzlich gelten hierbei die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Entnahmewerte.

Verfasser: Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, Meyer-Köring v. Danwitz Privat – Bonn – 2006

 

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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