26.07.2006

Muss ein bislang vermietetes Gebäude abgerissen werden, weil es auf Grund von Mängeln nicht mehr zu vermieten ist, können die Abbruchkosten und die restlichen Anschaffungskosten des Gebäudes auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn anschließend ein Gebäude zur Selbstnutzung errichtet wird. Der Abbruch stellt dann quasi den letzten Akt der Vermietungstätigkeit dar. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Finanzgericht Niedersachsen. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung allerdings Revision eingelegt.

Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte man auf jeden Fall unter Verweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen und beachten, dass man sich rechtzeitig um gutachterliche Nachweise kümmern sollte, die den schlechten Zustand des Hauses dokumentieren (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2005, Az. 13 K 464/03, Revision beim BFH unter Az. IX R 51/05).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, Meyer-Köring v. Danwitz Privat – Bonn – 2006

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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