26.07.2006

 

Das Bundessozialgericht hatte jüngst entschieden, dass die Regelungen über arbeitnehmerähnliche Schein-Selbstständige auch auf selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer anwendbar sind. Danach wären die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen nahezu gänzlich rentenversicherungspflichtig geworden. Dieses Urteil soll jedoch nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung kommen. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 erfolgte nun eine gesetzliche Klarstellung:
Die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger ist abgesichert worden. Versicherungspflichtig sind Gesellschafter-Geschäftsführer weiterhin nur dann, wenn sie

  • regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt und
  • nur im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind.

Als Arbeitnehmer für Gesellschafter gelten dabei aber auch die Arbeitnehmer der GmbH. Bei Gesellschaftern sind gleichfalls die Auftraggeber der GmbH maßgebend. Diese Änderung gilt mit Wirkung ab dem 1.7.2006.

Hinweis: Da es sich bei der Neuregelung jedoch lediglich um eine Bestätigung der bisherigen Praxis handelt, ist sie auf alle seit dem 1.1.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden (Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.6.2006).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, Meyer-Köring v. Danwitz Privat – Bonn – 2006

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