19.12.2001

Seit dem 1.1.2001 gilt das „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts“.

  1. Sehr wichtig ist eine Änderung in § 1612 b Abs. 5 BGB. Sie betrifft die Frage, ob und inwieweit Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird.

    Bis zum Ende 2000 wurde grundsätzlich der für das Kind zu zahlende Unterhalt um die Hälfte des vom anderen Elternteil bezogenen Kindergeldes gekürzt; nur soweit nicht einmal Unterhalt mindestens in Höhe des Regelbetrags gemäß der Regelbetragverordnung nach halbem Kindergeldabzug gezahlt werden kann, wurde das Kindergeld nicht angerechnet. Ab dem 1. Januar 2001 gilt die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach nicht mehr nur der Regelbetrag maßgeblich ist, sondern der Regelbetrag zuzüglich 35%. Der neue Text lautet wörtlich:

    Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

    135 % des Regelbetrags sind ab dem 01.01.2002 bei einem weniger als 6 Jahre alten Kind 254 €, bei einem 6 bis 11 Jahre alten Kind 308 € und bei einem 12 bis 17 Jahre alten Kind 364 €. Das bedeutet konkret: Wer für sein noch nicht 6 Jahre altes Kind nicht mindestens 254 € – 77 €  = 177 € zahlt, kann nichts an Kindergeld abziehen. Beim zwischen 6 und 11 Jahre alten Kind sind es 308 € – 77 € = 231 € und beim zwischen 12 und 17 Jahre alten Kind 364 € – 77 € = 287 €.

    Der anzurechnende Kindergeldbetrag lässt sich auf folgendem Rechenweg ermitteln: Unterhalt gemäß Einkommen des Schuldners abzüglich halbes Kindergeld abzüglich 135% des Regelbetrags.

    Zwei Beispiele, bei denen ein Kindergeld von 154 € je Kind unterstellt ist: Wer für ein 4 Jahre altes Kind nur 170 € zahlen kann, kann kein Kindergeld abziehen, weil eben mindestens 177 € gezahlt werden müssen. Ein weiteres Beispiel: Können für ein 14 Jahre altes Kind nur 320 € gezahlt werden, dürfen nur 320 € – 287 € = 33 € Kindergeld abgezogen werden, weil sonst der Mindestbetrag von 287 € nicht erreicht würde.

    In den Einkommensbereichen bis etwa 2.300 € monatlich netto erhöht sich der Kindesunterhalt also vom Ansatz her deutlich. Die Erwartung, dass die Gerichte den dem Unterhaltsschuldner zustehenden Selbstbehalt ebenso deutlich erhöhen werden, so dass sich in beengten Verhältnissen aus diesem Grund wahrscheinlich nichts Wesentliches ändern wird, hat sich inzwischen als richtig herausgestellt: Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners ist ab dem 01.01.2002 auf jetzt 840 € erhöht worden und beim nicht erwerbstätigen auf jetzt 730 €; die Erhöhung des Selbstbehalts gleicht es also in beengten Einkommensverhältnissen fast genau aus, dass das Kindergeld dort nicht mehr auf den Unterhalt anzurechnen ist.

  2. Gemäß Artikel 4 § 2 des Gesetzes können sämtliche bisher existierenden Vollstreckungstitel, in denen Unterhalt für ein minderjähriges Kind geregelt ist, im sogenannten vereinfachten Verfahren gemäß § 655 der Zivilprozessordnung angepasst, also unter Umständen deutlich erhöht werden, jedoch nur für die Zeit ab Antragstellung. Für den Antrag ist gemäß § 642 Abs. 1 ZPO das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das minderjährige Kind wohnt. Dem Abänderungsantrag muss eine Ausfertigung des abzuändernden Vollstreckungstitels beigefügt werden.

Verfasser: Rechtsanwalt Rainer Bosch

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