01.08.2006 -

Der Betriebsrat hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch darauf, dass ihm in erforderlichem Umfange Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt wird. Das LAG München hat nun klargestellt, dass Mobiltelefone nicht zur Grundausstattung für Betriebsratsmitglieder gehören (LAG München, Beschl. v. 20.12.2005 – 8 TaBV 57/05 -). Die wesentlichen Aussagen des Beschlusses möchten wir kurz zusammenfassen (ausführlich zu einzelnen Sachmittelansprüchen des Betriebsrats auf Informations- und Kommunikationstechnik, Besgen/Prinz, Neue Medien und Arbeitsrecht, § 2 Rn 66 ff.).

Der Fall (verkürzt):

Der Arbeitgeber vertreibt Drogeriewaren und beschäftigt bundesweit etwa 10.000 Arbeitnehmer. Im streitgegenständlichen Bezirk gibt es 39 Verkaufsstellen, die bis zu 70 km voneinander entfernt sind. Für diesen Bezirk ist ein 7-köpfiger Betriebsrat gebildet. Die Mitglieder des Betriebsrats sind auf die verschiedenen Verkaufsstellen verteilt. Darüber hinaus arbeiten fünf Betriebsratsmitglieder in Teilzeit. Im Betriebsratsbüro befindet sich eine stationäre Telefonanlage ohne Anrufbeantworter für eingehende Anrufe. Die Betriebsratsvorsitzende ist acht Stunden wöchentlich freigestellt und arbeitet als Teilzeitkraft in einer 18-Stunden-Woche. Zur Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit ist sie darauf angewiesen, gelegentliche Fahrten zu anderen Verkaufsstellen zu unternehmen, die bis zu 70 km voneinander entfernt sind.

Damit ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist, hat sie gestützt auf § 40 Abs. 2 BetrVG ein Mobiltelefon für die Betriebsratsarbeit geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Kempten hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen.

Die Entscheidung des LAG:

Das LAG München hat der Beschwerde des Arbeitgebers stattgegeben.

I. Mobiltelefon für die Betriebsratsarbeit nützlich

Unstreitig erleichtert ein Mobiltelefon die Betriebsratstätigkeit. Angesichts der räumlichen Aufteilung der Arbeitnehmer auf verschiedene Verkaufsstellen und auch wegen der flexiblen Arbeitszeiten ist eine telefonische Erreichbarkeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder und der Arbeitnehmer über eine stationäre Telefonanlage nicht in jedem Fall sichergestellt. Dies gilt erst recht, wenn die Betriebsratsvorsitzende auch andere Verkaufsstellen aufsuchen muss und deshalb längere Reisezeiten unternimmt.

II. Grundsatz der Erforderlichkeit aber stets zu prüfen

Nicht jedes Kommunikationsmittel, das die Betriebsratsarbeit erleichtert, ist aber erforderlich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das LAG München hat klargestellt, dass Mobiltelefone nicht zur Grundausstattung von Betriebsratsmitgliedern gehören. Dies sei im konkreten Fall nicht notwendig. Die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder ist durch die in den Verkaufsstellen installierten Telefonanlagen sichergestellt. Den Arbeitnehmern sei auch bekannt, dass die Betriebsratsmitglieder schon wegen der Teilzeittätigkeit nicht jederzeit telefonisch zu erreichen seien. Es sei deshalb für die Arbeitnehmer zumutbar, im Wege der Nutzung der stationären Anlage Kontakt zum Betriebsratsmitglied herzustellen. Unabhängig davon sei auch die ständige Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden nicht notwendig, denn im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden greifen die üblichen Stellvertretungsregelungen der Geschäftsführung des Betriebsrats (vgl. § 26 BetrVG). Es gebe keinen Grundsatz, wonach die Betriebsratsvorsitzende ständig erreichbar sein müsse.

Hinweis für die Praxis:

Der Entscheidung des LAG München ist zuzustimmen. Ansprüche auf Sachmittel nach § 40 Abs. 2 sollen nicht dazu dienen, die Betriebsratsarbeit möglichst einfach und leicht zu gestalten, sondern die Ansprüche orientieren sich an dem Maßstab der Erforderlichkeit. Der Betriebsrat muss in der Lage sein, die ihm zugewiesenen Rechte ausüben zu können. Dies war aber im vorliegenden Fall auch durch die stationären Telefonanlagen gewährleistet.

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen, Bonn

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