23.08.2006

Stellt ein Unternehmer seine aktive (werbende) gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe. Solange keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, ist grundsätzlich von der Absicht auszugehen, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlauben. Diese Grundsätze werden nun auch auf eine Betriebsaufspaltung übertragen:
Bei einer Betriebsaufspaltung unterteilt sich ein Unternehmen in zwei selbstständige Unternehmen. Es gibt zwar verschiedene Arten, im Ergebnis existieren aber immer ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen. Das Besitzunternehmen verpachtet dabei eine wesentliche Betriebsgrundlage, wie z.B. ein Betriebsgebäude, an das Betriebsunternehmen. Sind beide Unternehmen sachlich und auch persönlich eng miteinander verbunden, wird die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen übertragen, mit der Folge, dass auch dieses gewerbliche Einkünfte hat.
Stellt das Betriebsunternehmen die aktive (werbende) Geschäftstätigkeit ein, führt dies beim Besitzunternehmen aber nicht zwingend ebenso zu einer Betriebsaufgabe. Entscheidend ist allein die Absicht des Besitzunternehmens. Solange dieses nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt, ist von einer Fortsetzungsabsicht auszugehen. Das gilt zumindest so lange, wie die Fortsetzung objektiv möglich ist.
Hinweis: Damit wird der Katalog der Fälle erweitert, in denen die Beendigung einer Betriebsaufspaltung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven beim Besitzunternehmen führt (BFH-Urteil vom 14.3.2006, Az. VIII R 80/03).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn; Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Mario Knepper – Meyer-Köring v. Danwitz Privat – Bonn – 2006

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Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

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    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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