Die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B – VOB/B Ausgabe 2006 ist am 18. Oktober 2006 im Bundesanzeiger (Ausgabe Nr. 196) bekannt gemacht worden.

Der Text der VOB/B ist in der Vergangenheit bereits mehrmals überarbeitet worden. Mit der Fassung von 2002 war die VOB/B zuletzt umfangreich an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts angepasst worden. Die aktuelle Umgestaltung der VOB/B 2006 betrifft im Wesentlichen die Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung und hat klarstellende Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt.

Öffentliche Auftraggeber sind dazu verpflichtet, die VOB/B anzuwenden. Aber auch außerhalb des öffentlichen Auftragswesens wird die VOB/B häufig bei Bauverträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. Wenn dabei die VOB/B in ihrer „aktuellen Fassung“ vereinbart wird, werden damit von jetzt an auch die Neuregelungen in der VOB/B 2006 automatisch Bestandteile des Vertrages.

Wichtige Änderungen gegenüber der Fassung der VOB/B 2002 sind u.a.:

  • § 6 Nr. 6 S. 2 VOB/B (Entschädigung des Auftragnehmers bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers): Ansprüche des Auftragnehmers aus § 642 BGB setzen eine Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B voraus.
  • § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B (Kündigung im Insolvenzfall): Kündigung auch bei Insolvenzantrag eines Gläubigers; nur ein zulässiger Insolvenzantrag gibt dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht.
  • § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B (Verjährungsfrist bei maschinellen und elektrischen Anlagen): Beschränkung der verkürzten Verjährung von zwei Jahren auf die betroffenen Teile der Anlagen, womit unterschiedliche Verjährungsfrist auftreten können; bei wartungsbedürftigen Anlagen besteht zudem die Möglichkeit, andere Verjährungsfristen zu vereinbaren.
  • § 16 Nr. 1 VOB/B (Abschlagszahlungen zu vereinbarten Zeitpunkten): Für Abschlagszahlungen können auch Zahlungspläne vereinbart werden.
  • § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung): Bei nicht prüffähiger Schlussrechnung Verlust des Rügerechts nach Ablauf der Prüfungsfrist von zwei Monaten.

Daneben wurden noch einige weitere Änderungen in der VOB/B 2006 vorgenommen, die vor allem redaktionellen und klarstellenden Charakter haben.

Empfehlungen:

  • Die Änderungen der VOB/B betreffen wichtige Phasen der Baudurchführung. Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauleistungen, aber auch Architekten und Ingenieure sollten sich mit diesen Änderungen umgehend vertraut machen.
  • Vertragsunterlagen und interne Abläufe müssen an die neuen Regelungen der VOB/B 2006 angepasst werden.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alfred Hennemann

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