Nach der VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen prüffähig abzurechnen. Ohne eine prüffähige Abrechnung wird seine Vergütung nicht fällig. Dies bedeutet für den Fall einer Klage, dass der Auftragnehmer allein aus diesem Grund den Prozess verlieren kann.

Früher ging man davon aus, dass der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung auch noch nach längerer Zeit rügen konnte. Häufig wurde diese Rüge erst im Prozess erhoben, wodurch der Auftragnehmer ggf. gezwungen wurde, lange nach Fertigstellung eines Bauvorhabens eine neue, diesmal prüffähige Abrechnung zu erstellen.

Der Bundesgerichtshof hat indessen mit Urteil vom 27. November 2003 – bezogen auf einen Architektenvertrag – entschieden, dass der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Architektenschlussrechnung ausgeschlossen sei, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Dies hat der Bundesgerichtshof dann mit Urteil vom 23. September 2004 auch auf VOB-Verträge ausgedehnt.

Diese Rechtsprechung wurde nun anlässlich der am 18. Oktober 2006 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Neufassung der VOB/B in die VOB/B übernommen. In § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wurde ein neuer Satz 2 eingefügt: „Werden Einwendungen gegen die Prüffähigkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen.“

Empfehlungen:

  • Auftraggeber müssen konkrete und präzise Einwendungen gegen die Prüfbarkeit von VOB-Schlussrechnungen spätestens binnen zwei Monaten nach deren Zugang erheben, um sich den Einwand fehlender Prüffähigkeit zu erhalten.
  • Auch Architekten und Ingenieure, die mit der Prüfung von VOB-Schlussrechnungen beauftragt sind, müssen diese Frist beachten und den Auftraggeber auf Zweifel an der Prüffähigkeit hinweisen.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alfred Hennemann

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen