Die VOB/B geht davon aus, dass Auftragnehmer auch während der Bauausführung Abschlagsrechnungen stellen sollen und hierfür zeitnah Abschlagszahlungen erhalten.

In der bauvertraglichen Praxis werden häufig Zahlungspläne zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, die insbesondere Zeitpunkte für Abschlagszahlungen regeln sollen. Die Vereinbarung von Zahlungsplänen entspricht allerdings nicht dem bisherigen Wortlaut von § 16 Nr. 1 VOB/B. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vereinbarung von vertraglichen Regelungen, die von den Bestimmungen der VOB abweichen, ist insoweit eine gewisse Unsicherheit aufgetreten. Denn die einzelnen Bestimmungen der VOB/B unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, sofern die VOB/B nicht „als Ganzes“ vereinbart worden ist. Dabei führt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B dazu, dass die VOB/B mit der Folge nicht mehr „als Ganzes“ vereinbart ist, dass ihre Regelungen dann einer Inhaltskontrolle unterliegen. Bei einer solchen isolierten Inhaltskontrolle stellen sich aber verschiedene Regelungen der VOB/B (z.B. die Regelungen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 VOB/B über den Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer Schlusszahlung oder einer ihr gleichstehenden Schlusszahlungserklärung) als unwirksam dar.

Die besagte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat nun zu der Unsicherheit geführt, ob auch die Vereinbarung von Zahlungsplänen eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B mit den dargestellten Konsequenzen beinhaltet. Anlässlich der am 18. Oktober 2006 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Neufassung der VOB/B ist diese daher um eine entsprechende Regelung ergänzt worden. Die VOB/B 2006 sieht in § 16 Nr. 1 vor, dass Abschlagsrechnungen „in möglichst kurzen Zeitabständen oder nach vertraglicher Vereinbarung zu dem vereinbarten Zeitpunkt“ zu stellen sind.

Durch die neue Formulierung wird die Vereinbarung von festen Zahlungszeiten ermöglicht. Eine Abschlagszahlung ist jedoch auch bei Vereinbarung von Zahlungszeitpunkten nur zu leisten, wenn zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende vertragsgemäße Leistung nachgewiesen wird. Zulässig sind z.B. Regelungen, die einen bestimmten Prozentsatz der Vergütung nach Erreichen eines bestimmten Bautenstandes (z.B. Rohbau) fällig stellen oder aber eine Abschlagszahlung in bestimmten Zeitabständen (z.B. monatlich) jeweils in Höhe des erreichten Bautenstandes vorsehen.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alfred Hennemann

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