Das Problem ist bekannt: Die wirtschaftliche Lage der Werkunternehmer, vor allem in der Baubranche, ist in den letzten Jahren immer schlechter geworden. Forderungsausfälle und eine steigende Anzahl von Insolvenzen prägen das Bild. Gerade kleine und mittelständige Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen. Die bisherigen Bemühungen des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen, wie z.B. durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen aus dem Jahre 2000 haben keinen wirklichen Erfolg gehabt.

Jetzt unternimmt der Gesetzgeber einen neuen Anlauf. Am 6. April hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) beschäftigt. Der Gesetzesentwurf sieht eine ganze Reihe von Maßnahmen vor, die die Position gerade kleiner und mittelständiger Betriebe entscheidend verbessern sollen. Der Verbraucherschutz soll dabei allerdings gewahrt bleiben.

1. Wichtigster Bestandteil des Gesetzesentwurfs ist die sog. vorläufige Zahlungsanordnung, die eine Rechtsschutzlücke in Prozessen schließen soll, die typischerweise eine umfangreiche sachverständige Begutachtung mehrerer Beweisfragen erfordern. Gerade Bauprozesse dauern häufig sehr lange, so dass der Kläger lange auf sein Geld warten muss. Die vorläufige Zahlungsanordnung soll es den Gerichten künftig ermöglichen, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen. Voraussetzung einer vorläufigen Zahlungsanordnung ist,

  • dass die Klage hohe Aussicht auf Erfolg hat,
  • und eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, schnell an sein Geld zu kommen, und dem Interesse des Beklagten, erst zu zahlen, wenn alle offenen Fragen abschließend geklärt sind, zugunsten des Klägers ausfällt.

Dabei sollen die neuen Vorschriften nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle anderen Geldforderungen, insbesondere z.B. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von Unfallopfern, relevant sein.

2. Zudem sind zusätzliche Änderungen im Werkvertragsrecht vorgesehen:

a) Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass Abschlagszahlungen nur „für in sich abgeschlossene Teile des Werkes“ verlangt werden können. Das in der Praxis häufig problematische Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ soll künftig entfallen. Der Schutz der Verbraucher soll dabei durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs – falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat – angemessen berücksichtigt werden.

b) Der Subunternehmer soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (z.B. Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern können soll, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Die Zahlung kann also nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der Generalübernehmer oder Bauträger das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.

c) Die Höhe des Druckzuschlages, also des Betrages, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, beträgt bislang mindestens das 3-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Künftig soll der „Druckzuschlag“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten betragen.

d) Da Bauhandwerker regelmäßig vorleistungspflichtig sind, soll ihnen ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für ihre Werklohnforderung eingeräumt werden. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung allerdings befreit bleiben.

e) Ergänzend hat die Bundesregierung vorgeschlagen, die gesetzlich geregelte Privilegierung der VOB/B für Verbraucherverträge aufzuheben. Bislang unterliegt die VOB/B nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, wenn sie „als Ganzes“ vereinbart worden ist. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurde, sollen in Zukunft die Gerichte auch dann darüber entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen, wenn die VOB/B „als Ganzes“ Vertragsgegenstand geworden ist. Danach werden sich Unternehmer im Verhältnis zu Verbrauchern auf eine ganze Reihe von Regelungen in der VOB/B nicht mehr berufen können.

In der ersten Lesung des Forderungssicherungsgesetzes im Bundestag am 6. April 2006 ist der Gesetzesentwurf an die Ausschüsse verwiesen worden. Wann es in Kraft tritt, und ob sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben, steht gegenwärtig noch nicht fest. In jedem Falle dürfte aber damit zu rechnen sein, dass sich einige erhebliche Verbesserungen der Rechtslage für Bau- und Handwerksunternehmen ergeben werden.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alfred Hennemann

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