Bereits am 1. Januar 2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten, das vor allem auch erhebliche Änderungen im Kauf- und Werkvertragsrecht mit sich gebracht hat. An manchen kleineren Unternehmen scheint dieser ganz wesentliche Einschnitt gänzlich vorübergegangen zu sein: In der Praxis sind immer noch Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen anzutreffen, die noch auf der alten Gesetzeslage beruhen und sich auf längst überholte gesetzliche Regelungen beziehen. Dies kann die Unwirksamkeit von Klauseln in den entsprechenden Geschäfts- und Vertragsbedingungen zur Folge haben.

So hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die noch auf das alte Schuldrecht Bezug nehmen, insoweit schon wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot unwirksam sind (Urteil vom 21. Dezember 2005 – 11 U 46/05 -). Konkret ging es um eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fliesenhändlers, in der auf § 459 BGB a.F. und die daraus entstehenden „gesetzlichen Gewährleistungsrechte“ Bezug genommen wurde. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die gesamte Gewährleistungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das neue Kaufrecht nicht passe und schon allein wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei.

Empfehlung:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen spätestens jetzt an das bereits seit dem 1. Januar 2002 geltende Recht angepasst werden, falls dies immer noch nicht geschehen sein sollte.

Verfasser:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Alfred Hennemann

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